Unterhaltsvorschuss beantragen
Allgemeine Informationen
Zuständige Ansprechpartner/-innen
Nachname des Kindes (Anfangsbuchstabe) | Telefonnummer
Aa – Al | 0341 123-4788
Am – Az | 0341 123-4480
Ba – Ber | 0341 123-4789
Bes – Bz | 0341 123-4697
C | 0341 123-4796
Da - Dd | 0341 123-4791
De – Dz | 0341 123-4799
E | 0341 123-4798
F | 0341 123-4779
G | 0341 123-4791
Ha – Hag | 0341 123-4799
Hah – Ham | 0341 123-4779
Han – Har | 0341 123-4793
Has – Haz | 0341 123-4797
Hb – Hei | 0341 123-4792
Hej – Hen | 0341 123-4794
Heo – Hz | 0341 123-4799
I | 0341 123-4778
Ja - Jr | 0341 123-4779
Js - Jz | 0341 123-4777
Ka – Koz | 0341 123-4792
Kp - Kz | 0341 123-4777
L | 0341 123-1213
Ma - Mi | 0341 123-4798
Mj – Moz | 0341 123-4797
Mp - Mz | 0341 123-4697
Na - Ng | 0341 123-4777
Nh – Nz | 0341 123-4793
O | 0341 123-4794
P | 0341 123-4794
Q | 0341 123-4796
R | 0341 123-4781
S | 0341 123-4796
Sch | 0341 123-4797
St | 0341 123-4697
Ta - Th | 0341 123-4781
Ti – Tz | 0341 123-4779
U | 0341 123-4788
V | 0341 123-4778
W | 0341 123-4778
X | 0341 123-4796
Y | 0341 123-4796
Z | 0341 123-4788
Vorgänge mit (noch) nicht geklärter Vaterschaft (alle Buchstaben) | 0341 123-4791 oder 0341 123-4789
Zahlbeträge ab 01.01.2024
1. Altersstufe (0 - 5 Jahre)
- Mindestunterhalt: 480,00 Euro
- Anrechnung Kindergeld für das erste Kind: 250,00 Euro
- Monatlicher Zahlbetrag ohne Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezügen: 230,00 Euro
2. Altersstufe (6 - 11 Jahre)
- Mindestunterhalt: 551,00 Euro
- Anrechnung Kindergeld für das erste Kind: 250,00 Euro
- Monatlicher Zahlbetrag ohne Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezügen: 301,00 Euro
3. Altersstufe (12-17 Jahre)
- Mindestunterhalt: 645,00 Euro
- Anrechnung Kindergeld für das erste Kind: 250,00 Euro
- Monatlicher Zahlbetrag ohne Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezügen: 395,00 Euro
Hinweis
Sollte der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Unterhaltszahlungen leisten oder erhält das Kind wegen des Todes des anderen Elternteils oder eines Stiefelternteils Waisenbezüge beziehungsweise entsprechende Schadenersatzleistungen, müssen diese Beträge von den oben in der Tabelle bezifferten Zahlbeträgen abgezogen werden. Für Berechtigte ab 15 Jahren, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, erfolgt eine Anrechnung der erzielten Einkünfte des Vermögens (= Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung) und des Ertrages ihrer zumutbaren Arbeit. Es ergibt sich dann der korrekte Zahlbetrag pro Monat.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen: Unterhaltsvorschussgesetz
Mit der Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen geht der Unterhaltsanspruch des Kindes bis zur Höhe des Auszahlbetrages gemäß §7 Unterhaltsvorschussgesetz auf den Freistaat Sachsen über. Daher ist durch die Unterhaltsvorschussstelle für jede Zahlung zu prüfen, ob und in welche Höhe sich Rückforderungsansprüche gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil ergeben.
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Der Unterhaltsvorschussantrag kann persönlich im Amt für Jugend und Familie, auf dem Postweg oder vorab per einfacher E-Mail (unterhaltsvorschuss-leistung@leipzig.de) eingereicht werden.
Vordrucke für die Antragstellung (PDF 549 KB) können Sie online abrufen oder in der Information des Amtes für Jugend und Familie in der Naumburger Straße 26 abholen.
Der Formantrag enthält ein Merkblatt mit Hinweisen und Erläuterungen und am Ende des Antrages finden Sie eine Liste der Unterlagen, die dem Antragsformular beizulegen sind. Bitte reichen Sie alle beigelegten Unterlagen als gut lesbare Kopie ein. Ergeben sich Änderungen in Ihren Verhältnissen, ist dies der Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich und vollständig mitzuteilen.
Online-Antrag
Soweit Sie über einen Personalausweis oder einen Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion (eID) verfügen, ist auch eine Online-Antragstellung möglich. Hier gelangen Sie zum Online-Antrag.
Regelmäßige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
Sie erhalten bereits Unterhaltsvorschuss? Dann werden Sie in bestimmten Zeitabständen aufgefordert, Ihre Anspruchsvoraussetzungen erneut nachzuweisen. Dafür gibt es einen Fragebogen zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (PDF 575 KB).
Rückzahlung von Unterhaltsvorschussleistungen
Sie haben eine Zahlungsaufforderung erhalten und können die geforderte Summe aktuell nicht in voller Höhe aufbringen? Dann können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung (PDF 341 KB) stellen.
- Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - Antrag
PDF - 602 KB - Unterhaltsvorschuss / Antrag auf Ratenzahlung
PDF - 189 KB
Fristen und Bearbeitungsdauer
Für die Bearbeitung der Unterhaltsvorschussanträge ist es erforderlich, jeden Einzelfall hinsichtlich der Verhältnisse des Antragstellers/ der Antragstellerin, des betroffenen Kindes sowie des unterhaltspflichtigen Elternteils zu prüfen. Diese Prüfungen nehmen einige Zeit in Anspruch.
Aufgrund der vorliegenden Anzahl von Anträgen muss mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Die Anträge werden in Reihenfolge ihres Einganges bei uns abgearbeitet. Wir möchten daher die Antragsteller/ Antragstellerinnen bitten, von Anfragen zur Bearbeitungsdauer Abstand zu nehmen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ablauf und Verfahren
Antragsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigt können unter bestimmten Voraussetzungen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sein.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, wer
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend ist und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussbeträge erhält,
- nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer benötigen eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt; bei einer Aufenthaltserlaubnis sind im Einzelfall noch zusätzliche Voraussetzungen zu prüfen.
Darüber hinaus besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn:
- das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch/ SGB II (Arbeitslosengeld II) bezieht oder
- die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Bewilligungszeitraum
Eine Bewilligung ist grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats möglich, in dem der Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle eingeht. Eine rückwirkende Gewährung für den Monat vor dem Monat der Antragstellung ist nur unter der Voraussetzungen möglich, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nachweislich zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert worden ist. Der Bewilligungszeitraum läuft maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Ab Vollendung des 12. Lebensjahres sind die zusätzlich notwendigen Zugangsvoraussetzungen für den Bezug der Unterhaltsvorschussleistung (siehe oben) zu prüfen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ab diesem Zeitpunkt leistungserheblich.