Vergnügungsteuer
Allgemeine Informationen
Die Stadt Leipzig erhebt eine Vergnügungsteuer entsprechend ihrer Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig für folgende im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügen gewerblicher Art:
- Veranstaltungen von Striptease, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art
- Vorführung von Sex- und Pornofilmen oder ähnlicher Bilddarbietungen in Kinos, Bars, Nachtlokalen oder ähnlichen Einrichtungen
- Betrieb von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen
- Betrieb von Spiel- und Geschicklichkeitsspielen sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art mit und ohne Gewinnmöglichkeit (Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte)
Rechtsgrundlagen
- Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig
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Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Vergnügungsteueranmeldung für Filmkabinen und Schauapparate
PDF - 388 KB - Vergnügungsteueranmeldung für Veranstaltungen
PDF - 492 KB - Vergnügungsteueranmeldung für Spielgeräte
PDF - 447 KB
Ablauf und Verfahren
Sofern Sie Veranstaltungen nach den Nummern 1 und 2 durchführen möchten, müssen Sie dies spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Leipzig, Stadtkämmerei, formlos anzeigen.
Die erstmalige Inbetriebnahme von Filmkabinen und Schauapparaten (Nr. 3) müssen Sie bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats mit dem Formular Meldebogen - Filmkabinen und Schauapparate anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten, welcher mit dem Meldebogen - Spielgeräte angezeigt werden muss.
Nach Durchführung der Veranstaltung bzw. der Inbetriebnahme der Kabinen bzw. Schauapparate, Spielgeräte müssen Sie bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck einreichen.
Ihre Anzeigen zu den Veranstaltungen (Nr. 1 und 2) bzw. zu Inbetriebnahmen (Nr. 3 und 4) sowie Ihre jeweilige Steueranmeldung senden Sie ausgefüllt und unterschrieben an die Stadtkämmerei.
Alle durch die Geldspielgeräte erzeugbaren oder von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtig.
Besonderheiten
Hinweise
- Mit der Vergnügungsteueranmeldung ist die Steuer selbst zu berechnen und am 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig. Hinweise zur Zahlung sind auf allen Vergnügungsteueranmeldungen enthalten.
- Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
- Bei Betrieb von Spielgeräten ist der monatlichen Steueranmeldung eine Kopie der Zählwerksausdrucke beizufügen.