Wohngeld beantragen
Allgemeine Informationen
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten, der es Menschen mit geringen Einnahmen ermöglichen soll, in angemessenem Wohnraum zu leben. Die Stadt Leipzig bewilligt Wohngeld als Miet- und Lastenzuschuss nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes.
Mieter oder Untermieter von Wohnraum und Personen, die dauerhaft in einem Heim leben, können einen Mietzuschuss beantragen. Eigentümer von selbst genutzten Eigentumswohnungen oder Eigenheimen können Lastenzuschuss erhalten.
Bezieher von Transferleistungen
Bezieher von sogenannten Transferleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Asylbewerberleistungen) sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Transferleistung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden.
Freiwillig Wehrdienstleistende
Freiwillig Wehrdienstleistende, die einen Leistungsanspruch nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) haben, können kein Wohngeld erhalten.
Bezieher von Leistungen zur Förderung der Ausbildung und ähnlichen Leistungen
Es besteht ebenfalls kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III - oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sonderprogramm zur Förderung der beruflichen Mobilität in Europa (MobiPro - EU) zustehen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt wird. Sofern in einem Haushalt mehrere Personen leben, von denen mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist Ausbildungsförderung zu beziehen, könnte hingegen ein Wohngeldanspruch bestehen. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn eine alleinerziehende Person in Ausbildung mit einem oder mehreren Kindern zusammen lebt.
Informationen zur Reform des Wohngeldrechtes und Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Ab 01.01.2016 ist das Gesetz zur Reform des Wohngeldrechtes und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) mit wesentlichen Leistungsverbesserungen in Kraft getreten. Das Wohngeldgesetz sieht bundesrechtlich festgelegte Höchstbeträge für Miete beziehungsweise Belastung vor. Die Stadt Leipzig ist nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der WoGV der Mietenstufe II zugeordnet.
Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit finden Sie:
- nähere Informationen zu den Regelungen des neuen Wohngeldgesetzes, den Höchstbeträgen für Miete und Belastung und den Wohngeldtabellen
- Ratschläge Hinweise und Publikationen
Wohngeldrechner
Mit dem Online-Wohngeldrechner der Senatsverwaltung Berlin können sie auf der Basis Ihrer Angaben auch für die Stadt Leipzig den möglichen Wohngeldbetrag unverbindlich berechnen lassen. Hierzu nutzen Sie das "Abfrage-Formular" und geben im ersten Schritt unter A.1 das Bundesland "Sachsen" ein. Im zweiten Schritt wählen Sie unter A.2 die Gemeinde "Leipzig, Stadt" aus.
Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines schriftlichen Antrags bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden. Der Wohngeldrechner ersetzt nicht den Antrag auf Wohngeld.
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Wohngeldantrag (PDF 1,07 MB)
- Wohngeldantrag Heimbewohner (PDF 449 KB)
- Veränderungsmitteilung zum Wohngeldantrag (PDF 436 KB)
- Verdienstbescheinigung (PDF 109 KB)
Der Wohngeldantrag ist persönlich oder auf dem Postweg einzureichen. Eine Übermittlung des Wohngeldantrages per einfacher E-Mail ist nicht zulässig.
Vordrucke für die Antragstellung können Sie online abrufen oder bei den Bürgerämtern der Stadt Leipzig oder der Abteilung Wohngeld des Sozialamtes in der Prager Straße 21 abholen. Ein Versand der Formulare ist aus Kostengründen nicht möglich. Der Formantrag enthält ein Merkblatt mit Hinweisen und Erläuterungen und am Ende des Antrages finden Sie eine Liste der Unterlagen, die dem Antragsformular beizulegen sind. Bitte reichen Sie alle beigelegten Unterlagen als gut lesbare Kopie ein. Ändert sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die Miete oder Belastung oder die monatlichen Einnahmen, ist dies der Wohngeldbehörde unverzüglich und vollständig mitzuteilen.
Alle weiteren allgemeinen Fragen beantworten Ihnen gern die Mitarbeiter/-innen der Bürgerämter und die Sachbearbeiter/-innen der Abteilung Wohngeld.
Fristen und Bearbeitungsdauer
Für die Bearbeitung der Wohngeldanträge ist es erforderlich, jeden Einzelfall hinsichtlich der Einkommens- und Mietverhältnisse des Antragstellers/ der Antragstellerin sowie der Haushaltsmitglieder zu prüfen. Diese Prüfungen nehmen einige Zeit in Anspruch. Aufgrund der vorliegenden Anzahl von Wohngeldanträgen muss mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Die Anträge werden in Reihenfolge ihres Einganges bei uns abgearbeitet. Wir möchten daher die Antragsteller/ Antragstellerinnen bitten, von Anfragen zur Bearbeitungsdauer Abstand zu nehmen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Besonderheiten
In Wohngeldangelegenheiten ist für persönliche Vorsprachen während der Öffnungszeiten ein Termin notwendig. Bitte wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung direkt an Ihre zuständige Sachbearbeitung. Falls Sie noch nicht wissen, wer für Ihr Anliegen zuständig ist, können Sie einen Termin auch mit dem Sekretariat Telefon 0341 123-6555 vereinbaren oder Ihre Terminanfrage online senden.
Die Antragsannahme und die Annahme beziehungsweise Nachreichung von Unterlagen ist auch in allen Bürgerämtern möglich.