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Verlängerung der Bearbeitungszeiten im Zusammenhang mit dem Personenstandsrechtsänderungsgesetz
Durch das Inkrafttreten des 3. Personenstandsrechtsänderungsgesetzes zum 01.11.2022 kommt es bei der Antragstellung in Standesämtern der Bundesrepublik Deutschland zukünftig zu einigen Änderungen.
Zur Realisierung des sogenannten „Once-Only-Prinzips“, soll das Gesetz den Bürgerinnen und Bürgern die Beantragung von Verwaltungsleistungen vereinfachen, indem sie erforderliche Daten und Dokumente nur einmal mitteilen müssen.
Durch die damit einhergehenden Digitalisierungsprozesse kommt es aufgrund der Kurzfristigkeit der Gesetzesänderung zunächst zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeiten. Auf lange Sicht wird jedoch der Zugang zu den Services der Standesämter vereinfacht und die Bearbeitungszeiten enorm verkürzt.
Sollten Sie noch analoge Personenstandsurkunden vorliegen haben, empfehlen wir Ihnen deshalb, diese weiterhin bei der Beantragung beizufügen, um ggf. die Bearbeitungszeit aktuell zu verkürzen.
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