Stadtkämmerei
Die Stadtkämmerei mit etwa 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist verantwortlich für die Finanzen der Stadtverwaltung Leipzig. Wir sind insbesondere zuständig für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Erstellung des Jahresabschlusses, die Veranlagung kommunaler Steuern sowie die Berichterstattung. Darüber hinaus sind wir Dienstleister und Berater in Finanzfragen für alle Ämter und Dezernate der Stadtverwaltung.
Haushaltsplan, Finanzbericht und Jahresabschluss
Die aktuellen Haushaltssatzungen, Haushaltspläne, Finanzberichte und Jahresabschlüsse finden Sie auf den Seiten Haushalt und Finanzen.
Fördermittel und Zuwendungsbericht der Stadt Leipzig
Die Stadt Leipzig bietet eine Reihe von Förderprogrammen zur Unterstützung verschiedener Zwecke. Der Fördermittelfinder der Stadt Leipzig unterstützt in der Auswahl des passenden städtischen Förderprogramms.
Im Zuwendungsbericht erhalten Sie eine Überblick über alle in einem Jahr an Vereine, Verbände und Initiativen ausgereichten finanziellen Förderungen. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten Haushalt und Finanzen.
Härtefallfonds der Stadt Leipzig
Die Stadt Leipzig gewährt in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 aus dem Härtefallfonds Zuwendungen als Billigkeitsleistung in Anlehnung an § 53 SäHO für existenzbedrohende finanzielle Belastungen durch inflationsbedingte Kostensteigerungen sowie gestiegene Energiekosten an Vereine, Verbände, freie Träger und andere juristische Personen, die im Stadtgebiet Leipzig ansässig sind, wenn diese nicht anderweitig gedeckt werden können, um das Fortbestehen und die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter zu sichern. Es sind vorrangig die anwendbaren Hilfsprogramme des Bundes und des Freistaates Sachsen in Anspruch zu nehmen.
Die Förderung wird in der Regel als institutionelle Förderung und im Ausnahmefall als Projektförderung im Rahmen der Wirtschaftsförderung nach der Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie), VI-DS-01241-NF-05 vom 18.05.2016 ausschließlich zur Teilfinanzierung als Fehlbedarfsfinanzierung bzw. Anteilsfinanzierung ausgereicht. Für Unternehmen gelten zudem die Regelungen der Verordnung (EU) 1407/2013 der EU-Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (de minimis Regelung – Abl EU Nr. L352/1 v. 24.12.2013) und Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01). Die Zuwendungen umfassen neben den nicht rückzahlbaren Leistungen auch zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen und können zur Überbrückung der Wartezeit bei den Bundes- und Landeszuschussprogramme als Liquiditätsunterstützung in Anspruch genommen werden.
Die Beantragung erfolgt jeweils für das laufende Haushaltsjahr ausschließlich digital im PDF Format an haertefallfonds@leipzig.de. Es können Kosten anerkannt werden, die zeitlich bereits nach der Veröffentlichung des Programmes aber vor Antragstellung entstanden sind. Die Darlegung der Betroffenheit, Hilfsbedürftigkeit und Vermögenssituation ist in geeigneter und nachvollziehbarer Form erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.