Verträge / Verwaltung - Stadtplanungsamt
Das Stadtplanungsamt erteilt, auf Anfrage, Auskünfte über Möglichkeiten zur Nutzung von Grundstücken im Stadtgebiet Leipzig.
Städtebauliche Auskünfte
Die schriftliche städtebauliche Auskunft informiert allgemein über die planungsrechtlichen Grundlagen zur Bebauung eines Grundstückes nach Baugesetzbuch (BauGB).
Das angefragte Grundstück wird hinsichtlich der planungsrechtlichen Bebaubarkeit nach § 30, § 34 oder § 35 BauGB eingeordnet. Bescheinigt wird auch das Vorliegen weiterer Regelungen mit Einfluss auf die bauliche Nutzung des Grundstücks, wie Entwicklungssatzungen (§ 165 BauGB), städtebaulichen Erhaltungssatzungen (§ 172 (1) Satz 1 Nr. 1 BauGB), Veränderungssperren, Vorkaufsrechtssatzungen, Gestaltungssatzungen, Außenbereichssatzungen und das Vorliegen von Innovationsbereichen (Business Improvement District (BID), § 171 f BauGB), wenn sich das angefragte Grundstück in einem entsprechenden Geltungsbereich befindet.
Ansprechpartnerin dafür ist Frau L. Paul. Entsprechende Anfragen können formlos mit den erforderlichen Angaben gerichtet werden an stadtplanungsamt@leipzig.de.
Nach einer Bearbeitungszeit von circa drei Wochen wird die Auskunft auf dem Postweg zugesandt. Für die Auskunft wird eine Gebühr von 35,00 Euro erhoben. Aufgrund des Zusammenhangs zwischen Auskunft und Gebührenbescheid ist eine Versendung per E-Mail aus verwaltungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Sollen konkrete Bauvorhaben beurteilt werden - auch hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit - ist ein Antrag auf Bauvorbescheid beziehungsweise ein Antrag auf Baugenehmigung beim Amt für Bauordnung und Denkmalpflege zu stellen.
Erforderliche Angaben
- Amtliche Adresse oder Gemarkung und Flurstück(e) des angefragten Grundstückes
- Adresse an die die Auskunft versandt werden soll
- falls davon abweichend zusätzlich eine Rechnungsadresse
Bescheinigungen zu gesetzlichen Vorkaufsrechten
Zeugnis nach § 28 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinde steht nach Baugesetzbuch (BauGB) ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu (§§ 24 folgende BauGB). Die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des gemeindlichen Vorkaufsrechts muss bei der Grundbucheintragung in Form eines Negativzeugnisses nachgewiesen werden. In der Stadt Leipzig wird diese Bescheinigung zum Vorkaufsrecht vom Stadtplanungsamt gebührenpflichtig ausgestellt.
Anträge dazu werden von den Notariaten direkt an das Stadtplanungsamt gestellt und können formlos mit den erforderlichen Angaben per Post oder per E-Mail an stadtplanungsamt@leipzig.de gerichtet werden. Ansprechpartnerin dafür ist Frau P. Paul.
Erforderliche Unterlagen
Zur Bearbeitung der Vorkaufsrechtsanfrage werden folgende Angaben des Kaufvertrages benötigt.
- Name und Anschrift des beurkundenden Notars
- notarielle Urkundennummer
- Gemarkung, Flurstücksnummer und Anschrift
- Benennung und Anschrift der Vertragsbeteiligten
- Lageplan (bei Teilflächenverkäufen)
- Name und Anschrift des Kostenschuldners für die anfallenden Gebühren
- Angebot und Annahme zum Kaufvertrag mit Datum
Bitte beachten Sie unseren Datenschutzhinweis (PDF 0,1 MB).
Für Grundstücke in Sanierungsgebieten ist das Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung zuständig.Weitere Informationen
Weitere Zuständigkeiten für Vorkaufsrechte
Zeugnis nach § 17 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)
Amt für Bauordnung und Denkmalpflege
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Zeugnis nach § 40 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)
Verkehrs- und Tiefbauamt
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