Gründachförderrichtlinie
Förderart(en)
- Projektförderung
Zuständige Stelle
- Dezernat III - Amt für Umweltschutz
Fachförderrichtlinie
Hinweis:
Anträge auf Gründachförderung können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel berücksichtigt werden!
Antragsfristen
Zuwendungsanträge können bis zum 31. Oktober gestellt werden und werden nach Eingang bearbeitet und beschieden. Die Mittelanforderung hat bis spätestens 15. Januar des Folgejahres zu erfolgen.
Zuwendungszweck
Die auf Basis dieser Fachförderrichtlinie bereitgestellten Mittel sollen den Bürgerinnen und Bürgern einen Anreiz zur Finanzierung und zum Bau von Gründächern geben. Gefördert werden Vorhaben sowohl auf Neubauten, als auch auf bestehenden Gebäuden.
Gründächer tragen mit ihren vielfältigen ökologischen Funktionen zur Lebensqualität und zum Wohlbefinden im urbanen Raum bei, da sie Stadtklima und Luftqualität positiv beeinflussen. Der mehrschichtige Aufbau der Dachbegrünung schützt die Dachhaut gegenüber Witterung, Temperaturschwankungen und UV-Strahlung, so dass sich deren Haltbarkeit etwa verdoppelt. Die Dämmfunktion sorgt zudem im Sommer für reduzierte Innentemperaturen wie im Winter für eingesparte Heizkosten. Somit leisten Dachbegrünungen auch zum Ressourcenschutz einen Beitrag.
Zuwendungsempfänger
Eigentümer/ Erbbauberechtigte/ Nießbraucher oder Mieter mit Zustimmung des Eigentümers eines förderfähigen Objekts
Zuwendungsvoraussetzung
- Umsetzung des Projektes liegt im Interesse der Stadt,
- Lage des Objektes in der Stadt Leipzig,
- mit dem Vorhaben wurde noch nicht begonnen (als Beginn zählt bereits die Beauftragung des Fachbetriebes)
- Erforderliche Genehmigungen (zum Beispiel denkmalschutzrechtliche Genehmigung, erhaltungsrechtliche Genehmigung, Baugenehmigung oder ähnliches) müssen bis zur Bewilligung vorliegen und sind dem Amt für Umweltschutz auf Verlangen vorzulegen.
- Gesamtfinanzierung ist im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert,
- ordnungsgemäße Geschäftsführung steht außer Zweifel
und erfüllt außerdem die folgenden fachlichen Voraussetzungen:
- Begrünung ist eine freiwillige Maßnahme und nicht durch Bebauungsplan oder anderer rechtliche Vorgaben veranlasst
- Einhaltung der "Richtlinien für Planung, Bau und die Instandhaltung von Dachbegrünungen" der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e. V. (FLL-Dachbegrünungsrichtlinie)
- Die Dachbegrünung ist durch einen Fachbetrieb auszuführen. Über Ausnahmen kann im Einzelfall entschieden werden.
- Verwendung von torffreiem Substrat
- keine Verwendung von umweltbelastenden Materialien (Asbest, PVC, Biozide, Tropenhölzer ...)
- weitergehende fachliche Anforderungen entnehmen Sie der Fachförderrichtlinie
Bemessungsgrundlagen
Je Vorhaben beträgt die Zuwendung maximal 90 Prozent der förderfähigen Kosten, insgesamt nicht mehr als 100.000 Euro.
Die Förderung ist modulartig aufgebaut und kann sich aus folgenden Zuschüssen zusammensetzen.
Basiszuschuss
- Fördersatz: 50 Prozent der förderfähigen Kosten
- Maximalförderung: 60.000 Euro
Bonus „Intensivgründach“
- Fördersatz: 80 Euro/Quadratmeter
- Maximalförderung: 40.000 Euro
Bonus „Solar-Gründach“
- Fördersatz: 60 Euro/Quadratmeter (Modulfläche)
- Maximalförderung: 20.000 Euro
Bonus „Biodiversitätsgründach“
- Fördersatz: 60 Euro/Quadratmeter
- Maximalförderung 20.000 Euro
Bonus „Retentionsgründach“
- Fördersatz: 60 Euro/Quadratmeter
- Maximalförderung: 20.000 Euro
Finanzierungsart(en)
- Anteilsfinanzierung
- Vollfinanzierung ausgeschlossen
Finanzierungsform
nicht rückzahlbarer Zuschuss
Mitteilungspflichten / Verwendungsnachweis
Verwendungsnachweis bei Projektförderung PDF 733 KB)
Mitteilungspflichten im Rahmen des Verfahrens sind in der Fachförderrichtlinie beschrieben.
Detaillierte Informationen zur Verwendungszwecknachweisführung sind in der Fachförderrichtlinie zu finden.
Regelung für Rückforderungen
Sachverhalte, die eine Rückforderung von bewilligten Geldern nach sich ziehen können, sind in der Fachförderrichtlinie beschrieben.