Geburt: Infos zu Vornamen und Familiennamen für Ihr Kind
Wie viele andere Eltern stehen auch Sie vor der Frage, welchen Namen Sie Ihrem Kind geben. Wir haben Ihnen einige wichtige Informationen zusammengestellt. Vielleicht hilft Ihnen auch die Hitliste der beliebtesten Vornamen in Leipzig.
Vornamen
Grundsätzlich können Sie als sorgeberechtigte Eltern den Vornamen Ihres Kindes frei wählen. Die einzige Einschränkung besteht in der Wahrung des Kindeswohls. Bedenken Sie bitte auch: die Beurkundung der Vornamen ist unwiderruflich!
Die Erteilung eines oder mehrerer Vornamen muss innerhalb eines Monats schriftlich gegenüber dem Standesamt erfolgen: Verbindliche Erklärung zur Namensgebung (PDF 247 KB). Bitte beachten Sie, dass Sie nach der Entbindung in der Klinik die Geburtsanzeige mit allen Personendaten unterschreiben und den Vornamen des Kindes handschriftlich auf der Geburtsanzeige eingetragen haben.
Grundsätzlich sind Sie in Ihrer Namenswahl frei. Einzige Einschränkung ist, dass der Name das Kindswohl nicht gefährden darf.
Bitte beachten Sie, dass außergewöhnliche oder ausländische Vornamen gegebenenfalls als Vornamen nachgewiesen werden müssen. Als Nachweis akzeptiert das Standesamt Vornamensbücher oder ein Gutachten eines Namensforschungsinstituts. Sollte der Name bereits beurkundet worden sein, kann als Nachweis auch eine Personenstandsurkunde derjenigen Person akzeptiert werden (zum Beispiel Verwandte, welche diesen Namen führen). Ausdrucke von Internetseiten werden, wegen der fehlenden Nachweisbarkeit der Richtigkeit von Daten, im Regelfall nicht akzeptiert.
Nachnamen
Das Kind verheirateter Eltern erhält den Ehenamen der Eltern als Familiennamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch eine verbindliche Namenserklärung (PDF 247 KB) gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Bestimmung des Familiennamens der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gilt auch für deren weitere Kinder.
Steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu, erhält das Kind mit der Geburt den Familiennamen der Mutter. Die sorgeberechtigte Mutter kann jedoch dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Hierzu muss eine Erklärung beim Standesamt von den Eltern persönlich abgegeben werden.
Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst nach der Geburt begründet, können Sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen beim Standesamt neu bestimmen.
Hinweis: Alle Erklärungen zu einem Namen werden unwiderruflich durch die Eltern abgegeben! Eine spätere Änderung wegen Irrtums ist durch das Standesamt nicht möglich!