Wahl der Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Aufgaben
Die Aufgabe der Friedensrichterin oder des Friedensrichters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung beizulegen. Die Schiedsstelle führt Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre durch.
Dauer des Ehrenamts
Friedensrichterinnen und Friedensrichter werden für fünf Jahre vom Stadtrat gewählt.
Das Amt ist ein Ehrenamt, für das eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
Voraussetzungen
Friedensrichterinnen und Friedensrichter müssen nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Für die Tätigkeit gelten gemäß § 4 des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes vom 27. Mai 1999 folgende Ausschlussgründe:
Friedensrichterin oder Friedensrichter kann nicht sein, wer
- als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
- die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
- das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist;
- wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Friedensrichterin oder Friedensrichter soll nicht sein, wer
- zu Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
- nicht mit Hauptwohnsitz im Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
- für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für Nationale Sicherheit tätig war.
Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter notwendige Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
Tätigkeit der Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Informationen zur Erreichbarkeit und zu den Sprechzeiten finden Sie im Behördenwegweiser.
Bewerbung
Der Bewerbungszeitraum für die Neubesetzung der Friedensrichterstellen für die Jahre 2021 bis 2025 ist abgelaufen. Die Stadt Leipzig bedankt sich bei allen Bewerberinnen und Bewerbern. Weitere Bewerbungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die nächste Wahl erfolgt voraussichtlich im Jahr 2025.