Amtliche Bekanntmachungen
Landtagswahl 2019
- Am 01.09.2019 findet die Wahl zum 7. Sächsischen Landtag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
- Die Stadt Leipzig umfasst die Wahlkreise 27 Leipzig 1 bis 33 Leipzig 7. Leipzig ist in 404 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 11.08.2019 übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Insbesondere für Menschen mit Mobilitäts¬einschränkungen ist auch ein nicht rechtsverbindlicher Hinweis bezüglich des Zugangs zum Wahlraum angegeben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 01.09.2019 um 14.30 Uhr in der
Gerda-Taro-Schule, Telemannstraße 9, zusammen. - Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Direktstimme und eine Listenstimme. Das Stärkeverhältnis der Parteien im Sächsischen Landtag errechnet sich nur aus der Anzahl der Listenstimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Direktbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem den Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
- seine Direktstimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
- seine Listenstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. - Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann während der Öffnungszeiten in der Briefwahlstelle (Stadtbüro, Markgrafenstraße 3) abgegeben werden oder jederzeit auch in den Briefkasten des Kreiswahlleiters/Wahlamtes (Neues Rathaus, Lotterstraße 1) eingeworfen werden. - Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).“ - In folgenden Leipziger Wahlbezirken werden repräsentative Wahlstatistiken nach § 72 der Landeswahlordnung durchgeführt: 2401, 2411, 3161, 3519, 4159, 4309, 5312, 6309, 7449, 0309, 0540, 3049, 1069, 1129, 3105, 7005, 7305, 9005.
Das Verfahren für die wahlstatistischen Auszählungen ist in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag vorgegeben.
Zur Durchführung der Auszählung werden Stimmzettel verwendet, die mit dem Geschlecht und der Geburtsjahresgruppe des Wählers gekennzeichnet sind. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist auch bei der Verwendung dieser Stimmzettel ausgeschlossen.
Leipzig, den 17.08.2019
Amt für Statistik und Wahlen der Stadt Leipzig
1. Das Wählerverzeichnis für die Stadt Leipzig wird in der Zeit vom 12. bis 16.08.2019 während der üblichen Dienststunden (Montag bis Donnerstag: 9:00-18:00 Uhr, Freitag: 9:00-14:00 Uhr) in der Briefwahlstelle im Stadtbüro, Markgrafenstraße 3 (barrierefreier Zugang), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Innerhalb der Einsichtsfrist kann der Wahlberechtigte von der Gemeinde einen Auszug auf dem Wählerverzeichnis über die zu seiner Person eingetragenen Daten verlangen. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Zeit der Einsichtnahme, spätestens am 16.08.2019 bis 14:00 Uhr, in der Briefwahlstelle im Stadtbüro, Markgrafenstraße 3, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 11.08.2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt wurde, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
- ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
- ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter:
- a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 11.08.2019) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 16.08.2019) versäumt hat
- b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 der Landes-wahlordnung entstanden ist
- c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis 30.08.2019, 16:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich, über Internet, per Fax oder per E-Mail beantragt werden. In dem Antrag sind Name, Vorname, Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum anzugeben.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 13:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 13:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
- einen amtlichen grünen Wahlumschlag
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag
- ein Merkblatt für die Briefwahl
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann während der Öffnungszeiten in der Briefwahlstelle (Stadtbüro, Markgrafenstraße 3) abgegeben werden oder jederzeit auch in den Briefkasten des Kreiswahlleiters/ Wahlamtes (Neues Rathaus, Lotterstraße 1) eingeworfen werden.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Datenschutzrechtliche Hinweise
1. Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages beziehungsweise des Einspruchs verarbeitet, § 16 und § 19 der Landeswahlordnung.
Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt oder haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages beziehungsweise zur Prüfung der Bevollmächtigung verarbeitet, § 17 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes, §§ 22 bis 24 der Landeswahlordnung. Die Angaben im Rahmen der Erklärung des Bevollmächtigten, dass er nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertritt, dienen dazu, die Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins beziehungsweise die Berechtigung für den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen zu prüfen, § 23 Absatz 1 Satz 6, § 24 Absatz 6 der Landeswahlordnung.
Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 24 Absatz 7 der Landeswahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 24 Absatz 8 Satz 1 der Landeswahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 24 Absatz 6 Satz 4 der Landeswahlordnung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung beziehungsweise Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die oben genannte Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: Postanschrift: Datenschutzbeauftragter der Stadt Leipzig, 04092 Leipzig, E-Mail: datenschutzbeauftragter@leipzig.de.
4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten der Kreiswahlleiter (Postanschrift: Amt für Statistik und Wahlen, Kreiswahlleiter, 04092 Leipzig).
5. Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und des Verzeichnisses über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 78 Absatz 3 der Landeswahlordnung: Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und Verzeichnisse der Bevollmächtigten sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
- Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Löschung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 des Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 des Sächsischen Wahlgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Landeswahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 19 der Landeswahlordnung.
7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Beschwerden an den Sächsischen Datenschutz-beauftragten (Postanschrift: Sächsischer Datenschutzbeauftragter, Postfach 12 00 16, 01001 Dresden, E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de) richten.
Leipzig, den 06.08.2019 Amt für Statistik und Wahlen der Stadt Leipzig
Der gemeinsame Kreiswahlausschuss für die Wahlkreise 27 Leipzig 1 bis 33 Leipzig 7 hat in seiner Sitzung am 05.07.2019 die Zulassung der folgenden Kreiswahlvorschläge beschlossen.
(Vereinfachte Auflistung)
Wahlkreis 27 Leipzig 1
1. Pohle, Ronald, CDU
2. Fuchs, Angela, DIE LINKE
3. Arpaci, Arnold, SPD
4. Penndorf, Kerstin, AfD
5. Fehse-Klinke, Andre, GRÜNE
7. Gehrhardt, Michael, FDP
8. Winkler, Ralf Reinhard, FREIE WÄHLER
Wahlkreis 28 Leipzig 2
1. Albrecht, Karsten, CDU
2. Nagel, Juliane, DIE LINKE
3. Menzel, Lars, SPD
4. Wiesner, Alexander, AfD
5. Dr. Piechotta, Paula, GRÜNE
7. Ascherl, Rudolf, FDP
8. Bohse, Reinhard, FREIE WÄHLER
11. Kumbernuß, Thomas, Die PARTEI
Wahlkreis 29 Leipzig 3
1. Nowak, Andreas, CDU
2. Dr. Bednarsky, Adam, DIE LINKE
3. Heinke, Waltra, SPD
4. Böhme, Petra, AfD
5. Cagalj Sejdi, Petra, GRÜNE
7. Vosberg, Friedrich, FDP
8. Baier, Monika, FREIE WÄHLER
12. Gründler, Birgitta, BüSo
Wahlkreis 30 Leipzig 4
1. Weickert, Michael, CDU
2. Böhme, Marco, DIE LINKE
3. Rudolph-Kokot, Irena, SPD
4. Pasemann, Falk-Gert, AfD
5. Dr. Maicher, Claudia, GRÜNE
7. Münch, Judith, FDP
8. Schröder, Carola, FREIE WÄHLER
14. Fechner, Frank, Blaue #TeamPetry
Wahlkreis 31 Leipzig 5
1. Clemen, Robert, CDU
2. Ehms, Beate, DIE LINKE
3. Panter, Dirk, SPD
4. Kühne, Jörg, AfD
5. Melcher, Christin, GRÜNE
7. Pfüller, Michael, FDP
8. Soudah, André, FREIE WÄHLER
11. Nagy, Michael, Die PARTEI
Wahlkreis 32 Leipzig 6
1. Rost, Wolf-Dietrich, CDU
2. Götze, Marco, DIE LINKE
3. Mann, Holger, SPD
4. Keller, Tobias, AfD
5. Spenn, Johannes, GRÜNE
7. Franke, Kristin, FDP
8. Weidinger, Thomas, FREIE WÄHLER
12. Fellauer, Madeleine, BüSo
Wahlkreis 33 Leipzig 7
1. Gasse, Holger, CDU
2. Sodann, Franz Robert, DIE LINKE
3. Schmidt, Michael, SPD
4. Hentschel, Holger, AfD
5. Dr. Gerber, Daniel, GRÜNE
7. Kraus, Christof, FDP
8. Baier, Robert, FREIE WÄHLER
11. Gonsior, Julius, Die PARTEI
12. Scharf, Jürgen, BüSo
20. Kohl, Ralf Detlef, WIR sind LEIPZIGER
In Abstimmung mit der Vertrauensperson wurde das Kennwort des Wahlvorschlags "Ich WIR sind LEIPZIGER" abgeändert in "WIR sind LEIPZIGER".
Die amtliche Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge ist für die Stadt Leipzig in der Leipziger Volkszeitung am 13.07.2019 erschienen und im Leipziger Amtsblatt am 17.08.2019 vorgesehen.
Gemäß §§ 18 ff. des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) in Verbindung mit § 28 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO) fordere ich hiermit auf, Kreiswahlvorschläge für die Wahlkreise 27 Leipzig 1, 28 Leipzig 2, 29 Leipzig 3, 30 Leipzig 4, 31 Leipzig 5, 32 Leipzig 6 und 33 Leipzig 7 zur Landtagswahl möglichst frühzeitig bei mir einzureichen.
Die Einreichungsfrist endet am 27. Juni 2019, 18:00 Uhr, für das Einreichen der Kreiswahlvorschläge wird um Terminvereinbarung gebeten.
Hinweise zu Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge sowie zur gegebenenfalls erforderlichen Beibringung von mindestens 100 Unterstützungsunterschriften sind aus §§ 18 ff. SächsWahlG und §§ 28 ff. LWO zu ersehen.
Die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden vom Kreiswahlleiter geliefert.
Die Formulare für die Kreiswahlvorschläge stehen unter www.wahlen.sachsen.de zur Verfügung.
Weitere Informationen sind beim Kreiswahlleiter bzw. unter www.leipzig.de/wahlen erhältlich.
Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind und deren Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht festgestellt hat, können einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 3. Juni 2019, 18:00 Uhr, der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
Weitere Informationen sowie Inhalt und Form der Anzeige sind § 18 Absatz 2 bis 4 SächsWahlG zu entnehmen.
Die Anzeige ist an die Landeswahlleiterin Frau Carolin Schreck, Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Macherstraße 63, 01917 Kamenz, zu richten.
Büro des Kreiswahlleiters:
Hausadresse:
Amt für Statistik und Wahlen der Stadt Leipzig
Stadthaus, Burgplatz 1
Zimmer 246
Öffnungszeiten (außer an Feiertagen):
Montag, Mittwoch, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag: 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
am 27.06.2019 bis 18.00 Uhr
Postadresse:
Amt für Statistik und Wahlen der Stadt Leipzig
04092 Leipzig
Telefon: 0341 123-2819
Fax: 0341 123-2805
E-Mail: peter.duetthorn@leipzig.de
Peter Dütthorn
Kreiswahlleiter
für die Wahlkreise 27 bis 33