Eltern- und Erziehungsgeld
Allgemeines
Im Amt für Jugend und Familie der Stadt Leipzig werden die Anträge nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG) bearbeitet. Das Elterngeld wurde für Geburten ab 01.01.2007 vom Gesetzgeber eingeführt. Es soll als Entgeltersatzleistung Familien nach der Geburt ihres Kindes finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit ermöglichen, damit sie sich intensiv und ohne Sorgen auf die neue Lebenssituation einstellen können. Ziel des Elterngeldes ist die weitere Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie eine stärkere Einbeziehung der Väter in die ersten Lebensmonate ihres Kindes.
Bezugsdauer und Varianten
Ein Elternpaar kann für maximal 14 Monate Elterngeld innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes beziehen, wobei die Zeiträume frei zwischen mindestens 2 und höchstens 12 Monaten pro Elternteil gewählt werden können. Bei dieser Variante des Elterngeldbezuges, handelt es sich um das Basiselterngeld.
Basiselterngeld
Das Basiselterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten nach der Geburt selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder mit maximal 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind. Beiden Elternteilen stehen insgesamt 12 Monate Elterngeldbezug zur Verfügung; diese Monate können sie frei untereinander aufteilen. Erzielte zumindest ein Elternteil vor Geburt des Kindes ein Erwerbseinkommen und während des Bezugszeitraumes weniger Einkommen oder gar kein Einkommen, wird Elterngeld für zwei zusätzliche Monate (Partnermonate) gezahlt. Ein Elternteil kann Elterngeld für mindestens zwei und maximal zwölf Lebensmonate in Anspruch nehmen.
Eine Teilzeittätigkeit während des Basiselterngeldbezuges ist mit bis zu 32 Wochenstunden möglich und wird auf den Elterngeldanspruch angerechnet, da das Elterngeld nur das wegfallende Einkommen ersetzt.
Zu beachten ist bei der Aufteilung der Lebensmonate, dass Monate mit Mutterschaftsgeldleistungen bereits als Basiselterngeld-Monate berücksichtigt werden.
Elterngeld Plus
Eine weitere Variante des Elterngeldbezuges bildet das Elterngeld Plus. Im Fokus dieser Variante steht, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken. Es richtet sich vor allem an die Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten. Das Elterngeld Plus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt jedoch maximal die Hälfte des Basiselterngeldes ohne Teilzeiteinkommen. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt. Ein Basiselterngeldmonat entspricht zwei Elterngeld Plus-Monaten.
Die Elterngeld Plus-Monate können auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden, insofern diese Monate dann mindestens von einem Elternteil ohne Unterbrechung bezogen werden. Auch während der Elterngeld Plus-Monate ist eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 32 Wochenstunden möglich.
Beispiel
Einkommen vor Geburt des Kindes: 2.000 Euro / monatlich
Einkommen nach Geburt des Kindes: 900 Euro / monatlich
Weggefallenes Erwerbseinkommen: 1.100 Euro
Elterngeldanspruch bei voller beruflicher Unterbrechung: 1.300 Euro (65 Prozent von 2.000 Euro)
Hälfte des Basiselterngeldanspruchs: 650 Euro
Basiselterngeld bei Teilzeit: 715 Euro (65 Prozent * 1.100 Euro)
Elterngeld Plus-Anspruch: 650 Euro (1.300 Euro / 2 = 650 Euro) = 1.300 Euro insgesamt, da zwei Monate
Partnerschaftsbonus
Zusätzlich können Eltern von einer partnerschaftlichen Aufteilung von Familie und Beruf mit vier zusätzlichen Elterngeld Plus-Monaten pro Elternteil profitieren (Partnerschaftsbonusmonate). Wichtig ist, dass beide Elternteile in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. In gleicher Weise werden auch Alleinerziehende gefördert: Arbeiten sie in vier aufeinanderfolgenden Monaten in Teilzeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie ebenfalls vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt auf seiner Internetseite ein umfangreiches Informationsangebot zum Elterngeld Plus zur Verfügung (www.bmfsfj.de) sowie eine englischsprachige Broschüre zum Thema. Weiter ist die Internetseite www.elterngeld-plus.de freigeschaltet, die fortlaufend aktuelle Informationen zum Elterngeld Plus, zum Partnerschaftsbonus sowie zur flexibleren Elternzeit bereitstellt.
Höhe des Elterngeldes
Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am wegfallenden Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils und beträgt maximal 1.800 Euro. Das Elterngeld beträgt zwischen 65 bis 100 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens vor Geburt des Kindes. Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes nicht gearbeitet haben, können Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro monatlich erhalten. Mit dem Geschwisterbonus profitieren Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern vom Elterngeld.
Benötigte Unterlagen zur Beantragung des Eltern- und Erziehungsgeldes
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld
- Nachweis über Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
- Einkommensnachweise für die maßgebenden 12 Monate vor Geburt
- bei Bedarf Kindergeldnachweis
Bitte reichen Sie Ihren Antrag auf Elterngeld möglichst zeitnah nach der Geburt Ihres Kindes ein, auch dann, wenn Ihnen noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und Sie den Antrag nur unvollständig einreichen können.
Die Bearbeitungszeit Ihres Antrages beginnt mit Posteingang des Antrages in der Elterngeldstelle.
Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Antragsabgabe fehlten, können Sie unter Angabe des Geburtsdatums Ihres Kindes persönlich oder per Post nachreichen.
Anträge
Anträge können im Amt für Jugend und Familie an der Information in der Naumburger Straße 26, 04229 Leipzig oder im Sachgebiet selbst abgeholt werden. Außerdem stehen Ihnen die Anträge im Download-Bereich zur Verfügung. Anträge werden nach Posteingang bearbeitet und müssen nicht persönlich abgegeben werden, Fehlendes wird schriftlich abgefordert.
Hinweis: Derzeit ist die Onlineantragstellung zum Elterngeld nicht möglich. Bitte nutzen Sie in der Zwischenzeit den ausgedruckten Elterngeldantrag und senden uns diesen zu. Weiterhin kann, wie im Elterngeldantrag beschrieben, der Abruf bei der Krankenkasse zur Dauer und Leistungshöhe des Mutterschaftsgeldes nicht erfolgen. Bitte reichen Sie die Bescheinigung zum Leistungszeitraum und Höhe des Mutterschaftsgeldes von Ihrer Krankenkasse ein. Vielen Dank.
Weitere Infos zum Elterngeld finden Sie im Internet unter www.familie.sachsen.de oder unter www.amt24.sachsen.de.
Elterngeldregelung für Geburten ab 01.09.2021
Der Bundesrat verabschiedete am 12. Februar 2021 die Reform des Elterngeldes. Damit werden die Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Elterngeldes flexibler und partnerschaftlicher geregelt. Das ändert sich ab September beim Elterngeld für Geburten ab dem 01.09.2021:
Zu den Grundvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld zählt es, dass der Berechtigte während des Elterngeldbezuges keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die durchschnittliche mögliche wöchentliche Höchstarbeitszeit während des Elterngeldbezuges erhöht sich auf maximal 32 Wochenstunden pro Lebensmonat.
Eltern besonders frühgeborener Kinder erfahren künftig dauerhaft mehr Rücksicht. Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Basiselterngeld. Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier Monate. So erhalten Eltern die Zeit, Ruhe und Sicherheit, die sie in ihrer besonderen Situation brauchen.
Die bisher starren Regelungen in Bezug auf die Partnerschaftsbonusmonate wurden aufgeweicht und der zulässige Stundenkorridor, in denen Eltern parallel im Partnerschaftsbonus arbeiten, auf 24 bis 32 Stunden erweitert. Ebenso mehr Flexibilität bringt, dass Partnerschaftsbonusmonate nun auch variabel für mindestens 2 und maximal 4 aufeinanderfolgende Monate genommen werden können.
Für angestellte Eltern ist das Elterngeld der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt der Ausgangspunkt der Berechnung. Monate mit
- Elterngeld für ein älteres Kind
- gesetzliche Schutzfristen des Beschäftigungsverbotes vor Geburt / Mutterschaftsgeld
- schwangerschaftsbedingte Erkrankung
- Ausübung Wehr- und Zivildienst
werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt (Pflichtausklammerung).
Mit der Gesetzesänderung gibt es nun die Möglichkeit, einen Antrag auf Verzicht dieser Pflichtausklammerung zu stellen, wenn sie durch die Pflichtausklammerung schlechter beim Bezug von Elterngeld gestellt würden.
Dies heißt, dass ein Verzicht auf die Ausklammerung von Vorteil sein könnte, wenn das Einkommen zu Beginn des Bemessungszeitraumes niedriger war (zum Beispiel Ausbildung und anschließender Arbeitsaufnahme) als zum Ende des Bemessungszeitraumes oder wenn beispielsweise ein Steuerklassenwechsel nicht rechtzeitig vorgenommen wurde.
Es wurde eine gesetzliche Möglichkeit zur Wahl des Bemessungszeitraumes für Eltern, die angestellt sind und im geringen Umfang (bis 35 Euro/Monat) nebenberuflich Gewinneinkünfte (Selbständige Arbeit) erzielen, geschaffen.
Auf Antrag kann so zum Beispiel bei geringem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (Mischeinkünfte) eine Günstigerprüfung erfolgen. Ist es günstiger für die Grundlage der anschließenden Elterngeldberechnung als Nichtselbständige (Einkommensgrundlage: 12 Monate vor Geburt) oder als Selbstständige (Einkommensgrundlage: Kalenderjahr vor der Geburt) zu gelten.
An dieser Stelle bereits ein wichtiger Hinweis: Die Berücksichtigung des Einkommens aus selbständiger Arbeit findet bei Berechnung der Höhe des Elterngeldes keine Berücksichtigung, wenn sie sich für die Behandlung wie Nichtselbständige entscheiden.
Die Einkommensgrenze, um einen Anspruch auf Elterngeld dem Grunde nach zu haben, wurden für Paare auf 300.000 Euro im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Geburt abgesenkt.
Landeserziehungsgeld
Landeserziehungsgeld kann in Sachsen im Anschluss an das Elterngeld bezogen werden. Es ist jedoch im Gegensatz zum Elterngeld eine einkommensabhängige Sozialleistung des Freistaates Sachsen, welche an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden ist. Das Kind darf keine mit staatlichen Mitteln geförderte Kindereinrichtung oder Tagespflege besuchen. Landeserziehungsgeld kann entweder im 2. oder im 3. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Bezugsdauer ist abhängig vom Bezugszeitraum und der im Haushalt lebenden weiteren Kinder. Landeserziehungsgeld wird nur einen Monat rückwirkend vor Antragstellung gewährt und kann frühestens drei Monate vor dem geplanten Leistungsbeginn beantragt werden. Landeserziehungsgeld wird bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt, sondern steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung.
Für Geburten ab dem 01.01.2015 entfällt ab dem 3. Kind die Einkommensermittlung und -berechnung. Der Freistaat Sachsen will somit kinderreiche Familien mit drei Kindern oder mehr finanziell unterstützen.
Zudem profitieren Schüler, Studenten und Auszubildende vom Landeserziehungsgeld, die trotz Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder der Tagespflege für ihr Kind einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben können.
Häufig gestellte Fragen zum Elterngeld
Wer hat Anspruch auf Elterngeld? Wann muss der Antrag gestellt werden? Wie erfolgt die Berechnung? Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Bereich Elterngeld.
Mütter und Väter, die
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben,
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Nein, die Antragstellung ist erst nach der Geburt des Kindes möglich, da die Geburtsurkunde erforderlich ist und sich der Leistungszeitraum nach dem Geburtsdatum des Kindes berechnet. Das Elterngeld kann drei Monate rückwirkend ab Antragseingang gewährt werden.
- Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld
- Nachweis über Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
- Einkommensnachweise für die maßgebenden 12 Kalendermonate vor Geburt des Kindes in Kopie (zum Beispiel monatliche Lohnscheine, Steuerbescheid des Kalenderjahres vor Geburt)
- bei Bedarf Kindergeldnachweis
- Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum beziehungsweise Erklärung über die Arbeitszeit bei selbstständiger Tätigkeit und Nachweis des voraussichtlichen Einkommens in dieser Zeit
Bitte reichen Sie Ihren Antrag auf Elterngeld möglichst zeitnah nach der Geburt Ihres Kindes ein, auch dann, wenn Ihnen noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und Sie den Antrag nur unvollständig einreichen können. Die Bearbeitungszeit Ihres Antrages beginnt mit Posteingang des Antrages in der Elterngeldstelle. Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Antragsabgabe fehlten, können Sie unter Angabe des Geburtsdatums Ihres Kindes persönlich oder per Post nachreichen.
Ja.
Wenn wenigstens ein Elternteil vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war und ein positives Einkommen erzielte und nach der Geburt für 2 Monate eine Einkommensminderung eingetreten ist.
Bei Selbstständigen ist grundsätzlich das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes maßgebend (letzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungszeitraum). Wurde im Kalenderjahr vor Geburt des Kindes Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen oder ist im Kalenderjahr vor der Geburt infolge einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder durch das Ableisten von Wehr- beziehungsweise Zivildienst eine Minderung des Einkommens eingetreten, ist auf Antrag der dem vorgenannten Veranlagungszeitraum vorangegangene Veranlagungszeitraum maßgeblich. Als Nachweis des Einkommens dient der Steuerbescheid. Liegt dieser noch nicht vor, so dient als Nachweis eine Einnahme-Überschussrechnung, eine Bilanz oder der letzte verfügbare Steuerbescheid (mit Prognose).
- Nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird dem Elterngeld zugrunde gelegt. Berücksichtigt wird die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
- Nicht zum Erwerbseinkommen zählen zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Stipendien, Renten oder Arbeitslosengeld II.
- Maßgebliches Einkommen für den jeweiligen Monat ist das Einkommen, das in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung in diesem Monat als Einkommen ausgewiesen wird und für das in diesem Monat Lohnsteuer abgeführt wird. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG werden nicht als Einnahmen berücksichtigt.
- Davon werden Steuern (Einkommens-/ Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer) automatisiert nach dem vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen Programmablaufplan und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung mit Beitragssatzpauschalen abgezogen.
- Weiterhin wird für jeden Monat, in dem Einkommen zu berücksichtigen ist, 1/12 der aktuell gültigen Werbungskostenpauschale (derzeit 1000 Euro) abgesetzt. Monate ohne Einkommen fließen mit Null in die Berechnung ein. Daraus ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes.
- Hiervon werden 67 Prozent als Elterngeld ersetzt. Liegt das monatliche Durchschnittseinkommen unter 1.000 Euro, erhöht sich die Ersatzrate bis auf maximal 100 Prozent. Ist das durchschnittliche Einkommen vor Geburt höher als 1.200 Euro, sinkt die Ersatzrate bis auf 65 Prozent.
Ja, da nur der Einkommensausfall ausgeglichen werden soll, der durch die Einschränkung der Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes eingetreten ist. Eine Teilzeit ist bis zu 30 Wochenstunden zulässig, mindert aber die Höhe des Elterngeldes.
- Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt, in denen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen müssen jeweils zum Beginn des Lebensmonats vorliegen.
- Die Auszahlung erfolgt monatlich zum Beginn des jeweiligen Lebensmonats, ohne dass ein Rechtsanspruch auf den Geldeingang zum ersten Tag des Lebensmonats besteht.
Der Geschwisterbonus wird bei zwei Kindern unter drei Jahren oder drei beziehungsweise mehr Kindern unter sechs Jahren im Haushalt gewährt und beträgt 10 Prozent vom Elterngeldanspruch, mindestens 75 Euro.
Ja, Alleinerziehende können 14 Monate Elterngeld beantragen, wenn sich ihr Erwerbseinkommen für zwei Bezugsmonate mindert.
- Zudem ist für Geburten bis 30.06.2015 Bedingung, dass das Kind bei dem beantragenden Elternteil lebt, diesem auch die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine zusteht, und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
- Für Geburten ab 01.07.2015 gilt zusätzlich, dass der alleinige Bezug von 14 Lebensmonaten Elterngeld möglich ist, wenn bei dem betreuenden Elternteil die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Die alleinerziehende Person darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person haben.
Es besteht ferner die Möglichkeit vier zusätzliche Monate beziehen zu können, insofern man in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 bis 30 Wochenstunden erwerbstätig ist. (Partnerschaftsbonusmonate für Alleinerziehende)
Der Partnerschaftsbonus (= zusätzliche Elterngeld Plus-Monate) kann vor, nach oder ganz ohne Elterngeld Plus-Bezug in Anspruch genommen werden, wenn beide Elternteile in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Es gilt hierbei zu beachten, dass ab dem 15. Lebensmonat des Kindes ein lückenloser Bezug von Elterngeld Plus-Monaten bestehen muss.
Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes schrittweise von 67 auf 65 Prozent. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1.200 Euro liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Für Voreinkommen von über 1.240 Euro liegt die Ersatzrate bei 65 Prozent.
Bis zum 31.12.2010 war das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bei diesen Leistungen anrechnungsfrei. Seit dem 01.01.2011 wird das Elterngeld grundsätzlich vollständig als Einkommen berücksichtigt. Sofern Sie eine der genannten Leistungen zusätzlich zum Elterngeld beziehen, kann sich Ihr Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch verringern.
Sonderregelung Elterngeldfreibetrag
Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten seit dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei.
Beispiel: Sie hatten im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 160 Euro im Monat (z. B. aus einem Mini-Job). Sie erhalten das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro. Durch den Elterngeldfreibetrag bleiben beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag nun 160 Euro des Elterngeldes anrechnungsfrei. Das Elterngeld wird bei diesen Leistungen nur in Höhe von 140 Euro angerechnet. Somit bleiben Ihnen 160 Euro Elterngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, zu der Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag.
Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden seit dem 01.01.2011 nicht mehr als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz versteuert wird, ist hingegen dem im Inland versteuerten Einkommen gleichgestellt.