Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft
Amtsvormundschaft
Vormundschaften werden durch einen Beschluss des Familiengerichtes angeordnet, wenn die sorgeberechtigten Eltern aufgrund von Tod, Krankheit oder Erziehungsunfähigkeit die elterliche Sorge für ihr Kind nicht mehr ausüben können.
Auch für minderjährige Ausländer, die ohne Elternteil nach Deutschland einreisen, wird ein Vormund bestimmt.
Als Vormund können Einzelpersonen, Vereine und das Amt für Jugend und Familie bestellt werden. Bei der Übernahme der Vormundschaft durch das Amt für Jugend und Familie wird von einer Amtsvormundschaft gesprochen. Die Führung der Vormundschaft wird auf eine/-n Mitarbeiter/-in übertragen.
Mit seiner Bestellung durch das Familiengericht tritt der Vormund in die Rechte und Pflichten der Eltern ein.
Er hält persönlichen Kontakt zum Kind beziehungsweise Jugendlichen und vertritt seine Interessen in allen Bereichen.
Für Kinder minderjähriger, unverheirateter Mütter tritt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch eine Vormundschaft ein, hier liegt das wesentliche Bestimmungsrecht in der Sorge für die Person des Kindes jedoch bei der Mutter.
Auch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen tritt für ein Kind, das von den Eltern zur Adoption freigegeben wurde, eine Amtsvormundschaft ein.
Amtspflegschaft
Wenn sorgeberechtigte Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind nicht vollständig ausüben können, wird vom Familiengericht durch Beschluss eine Pflegschaft angeordnet und der eingesetzte Pfleger vertritt dann in diesem Teilbereich das Kind (zum Beispiel Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht).