Förderschulen
In Förderschulen werden Schüler unterrichtet, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb über einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen. Schulpflichtige mit diesem sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Dauer ihrer Beeinträchtigung zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet.
Die allgemein bildenden Förderschultypen ergeben sich aus den Förderschwerpunkten:
- Sehen
- Hören
- geistige Entwicklung
- körperliche und motorische Entwicklung
- Lernen
- Sprache
- emotionale und soziale Entwicklung
- Klinik- und Krankenhausschulen
Förderschulen können mehrere Förderschwerpunkte in sich vereinen. Auf der Grundlage ihres pädagogischen Kopzepts und in Zusammenarbeit mit Schulen auch anderer Schularten können sich Förderschulen zu Förderzentren entwickeln.
Förderschulen in freier Trägerschaft
Berufsbildende Schulen
Schüler an berufsbildenden Schulen, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden in berufsbildenden Förderschulen unterrichtet. Bildungsinhalte und -abschlüsse dieser Schulen entsprechen denen der übrigen berufsbildenden Schulen.
Betreuungsangebote
An Schulen zur Lernförderung und am Förderzentrum für Erziehungshilfe gibt es für Schüler der Klassen 1-6 Betreuungsangebote. Schüler der übrigen Klassenstufen können auf Antrag der Eltern daran teilnehmen. Gesetzliche Grundlage ist § 16 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen.
Gesetzliche Grundlage für diese Einrichtungen ist insbesondere die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Betreuung von Schülern an Förderschulen (SächsFöSchulBetrVO) vom 19.06.2008.
In den Einrichtungen für Betreuungsangebote können Kinder, deren Eltern es wünschen, vor und nach dem Unterricht freizeitpädagogisch betreut werden.
Um dem speziellen Förderbedarf der Schüler angemessen Rechnung zu tragen, arbeiten die Einrichtungen eng mit der Schule und den Erziehungsberechtigten zusammen.
Der Besuch der Einrichtungen für Betreuungsangebote an Förderschulen ist kostenpflichtig. In der Ratsversammlung der Stadt Leipzig vom 20.06.2007 wurden die Elternbeiträge gem. § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen i. V. m. § 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales beschlossen.
Beratungsstellen
Bei den Förderschulen gibt es Beratungsstellen, die für die Früherfassung, -erkennung und -förderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder zuständig sind. Ihnen obliegt die behindertenspezifische Beratung von Eltern und Lehrern.
Heime
Bei Förderschulen sind unter bestimmten Umständen Heime einzurichten, in denen die Schüler Unterkunft, Verpflegung, familiengemäße Betreuung und eine ihrer Behinderung entsprechende Förderung erhalten.