Wirtschaftliche Sozialhilfe
Die wirtschaftliche Sozialhilfe umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege und Hilfe in anderen Lebenslagen (unter anderem Altenhilfe, Blindenhilfe, Bestattungskosten).
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt und auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat jede und jeder Anspruch, die/der den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus ihrem/seinem Einkommen, Vermögen, durch Einsatz der Arbeitskraft oder durch die Hilfe anderer bestreiten kann. Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen den laufenden Bedarf, insbesondere Ernährung, Kleidung, Unterkunft einschließlich Heizung und andere Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Die anderen Hilfearten werden Personen gewährt, die in einer besonderen Lebenssituation wie Pflegebedürftigkeit, hohes Alter, Krankheit, Behinderung oder soziale Schwierigkeiten Unterstützung benötigen. Diese Hilfen können auch Personen gewährt werden, die ihren Lebensunterhalt noch selbst sicherstellen können, aber aufgrund der besonderen Bedarfssituation auf Hilfe angewiesen sind. Entscheidend ist, dass dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen oder Vermögen nicht zuzumuten ist.
Individuelle Beratung, Information sowie Antragstellung und Bearbeitung erfolgt in der Prager Straße 21, 04103 Leipzig, 5. Obergeschoss.
Leistungen zur Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und der Hilfe zum Lebensunterhalt steigen ab 1. Januar 2024
Die Leistungen zur Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und die Hilfe zum Lebensunterhalt steigen ab 1. Januar 2024. Beispielsweise erhalten Alleinstehende oder alleinerziehende Menschen 563 Euro monatlich, Jugendliche 471 Euro und Kinder ab sieben Jahren 390 Euro. Damit erhöhen sich auch die Beträge für Mehr- und Sonderbedarfe.
Die Änderungen werden automatisch wirksam. Es bedarf keines neuen Antrages. Im Januar 2024 werden in der Regel die neuen Beträge ausgezahlt, auch wenn noch kein Änderungsbescheid zugegangen ist. Sollte im Einzelfall eine Überprüfung erforderlich sein, wird der Erhöhungsbetrag noch im Laufe des Monats Januar nachgezahlt.
Gesamtübersicht:
Stufe | Leistungsberechtigte | Betrag in Euro |
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1 | Alleinstehende und Alleinerziehende | 563,00 |
2 | zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen | 506,00 |
3 | Erwachsene in stationären Einrichtungen | 451,00 |
4 | Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 471,00 |
5 | Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 390,00 |
6 | Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 357,00 |
Die Barleistungen für Bewohner in vollstationären Einrichtungen erhöhen sich ebenfalls:
Leistungsberechtigte | Betrag in Euro |
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Grundbarbetrag für Leistungsberechtigte in Heimen oder gleichartigen vollstationären Einrichtungen | 152,01 |