Ab 3. April 2022 gelten demnach folgende Basisschutzmaßnahmen in Sachsen:
FFP2-Maskenpflicht einrichtungsbezogen und im öffentlichen Nahverkehr
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt einrichtungsbezogen unter anderem weiterhin in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, wie zum Beispiel Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und der ambulanten Pflege.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt außerdem für Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr. Für das Kontroll-, Service- und Bedienpersonal sowie Schülerinnen und Schüler genügt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz.
Testpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Die einrichtungsbezogene Testpflicht als Zugangsvoraussetzung von Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besuchern ab Vollendung des 6. Lebensjahres gilt unverändert unter anderem in
- Pflegeeinrichtungen, Hospizen, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäusern,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen.
Geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen. In stationären Pflegeeinrichtungen, Tagespflege und ambulanten Pflegediensten ist mindestens dreimal pro Woche ein tagesaktueller Testnachweis vorzulegen.
Masken, Abstand, Kontaktreduzierung
Darüber hinaus gilt die dringende Empfehlung, in öffentlich zugänglichen Innenräumen weiterhin Masken – vorzugsweise FFP2-Masken – zu tragen und den Mindestabstand einzuhalten. Auch sollten die Kontakte nach wie vor auf ein notwendiges Maß beschränkt bleiben. Dringend empfohlen wird auch die Einhaltung der Hygieneregeln.
Weitere Informationen
Die Verordnung ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html