Die gesamte Allgemeinverfügung finden Sie im Downloadbereich.
Was sind triftige Gründe?
Triftige Gründe sind insbesondere:
- die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte)
- Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung gemäß der Allgemeinverfugung des SMS bezüglich Kindertagesstätten und Schulen vom 18. März 2020 sowie zu Tagespflegeinrichtungen entsprechend der Allgemeinverfugung des SMS vom 20. März 2020 beziehungsweise beruflich veranlassten Kinderersatzbetreuung
- Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit)
- Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stutzpunkt oder Einsatzort
- Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (zum Beispiel Arztbesuch, medizinische Behandlungen und zwingend notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (zum Beispiel Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) beziehungsweise im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung
- Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel fur Lebensmittel, Großhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen)
- die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren
- Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf
- Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners beziehungsweise mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
Was tun im Fall einer Kontrolle?
Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die triftigen Grunde durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.
Was ist untersagt?
Untersagt wird der Besuch in:
- Alten- und Pflegeheimen
- Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, die im Anwendungsbereich des § 2 Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz erfasst sind
- in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 und 3 IfSG)
Ausgenommen hiervon sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger. Hierbei wird die Zahl der gleichzeitig anwesenden Angehörigen auf fünf Personen begrenzt. Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene ist durch die Leitung der vorgenannten Einrichtungen oder einer von ihr bestimmten Person in besonderem Maße hinzuweisen.
Das Betreten der zuvor genannten Einrichtungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken sowie zu nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen am und im Gebäude gilt nicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.
Physischen Kontakt meiden
Im Übrigen ist jeder angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten.
Strafbarkeit bei Zuwiderhandlung
Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 (Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt) und 3 (Verbot des Besuchs bestimmter Einrichtungen) dieser Verfügung gemäß § 75 Absatz1 Nr. 1 IfSG wird ausdrücklich hingewiesen.
Zusätzliche Anordnungen der örtlichen Behörden
Verschärfende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie bleiben unberührt.