Die Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten wurde aus den tatsächlichen Betriebskosten der Vorjahre im Jahr 2021 abgeleitet und auf Basis des Verbraucherpreisindexes für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe des Statistischen Bundesamtes vom Juni 2022 fortgeschrieben. Für den Anspruch auf die Übernahme der Heizkosten ist die Angemessenheit des Verbrauchs (in kWh) ausschlaggebend. Der Preis ist nicht Maßstab für die Angemessenheit.
Die Verwaltungsvorlage mit den neuen Richtwerten wurde am Dienstag durch Oberbürgermeister Burkhard Jung in seiner Dienstberatung bestätigt. Die neuen KdU-Sätze gelten ab 1. Oktober 2022. Der Stadtrat wird in seiner Sitzung am 12. Oktober 2022 informiert.
Ab 1. Oktober 2022 gelten folgende Werte: