Grundsätze
Regelung Alkoholverbot, Ausgangsbeschränkungen
Die Einrichtung von Zonen durch Landkreise und Kreisfreie Städte, in denen die Abgabe sowie der Konsum von Alkohol untersagt sind, ist fortan nicht mehr verpflichtend, sondern kann durch regionale Behörden erfolgen. Außerdem werden die inzidenzbasierten Ausgangsbeschränkungen gestrichen.
Hotspotregelung aufgehoben
Darüber hinaus wird die inzidenzbasierte Hotspotregelung aufgehoben, das heißt die Gastronomie muss bei hohen Infektionszahlen nicht mehr schließen.
Kontakterfassung bei 2G-plus entfällt
Zugleich entfällt die Pflicht zur Kontakterfassung in Einrichtungen oder für Angebote, deren Öffnung die Beachtung der 2G-plus-Regel erfordert. Die Altersgrenze für Personen, die einen Impf-oder Genesenennachweis mittels tagesaktuellem Test ersetzen können, steigt vom vollendeten 16. auf das vollendete 18. Lebensjahr.
Weitere Ausnahme von zusätzlicher Testpflicht nach 2G-plus-Regel
Mit der neuen Verordnung wird die Regelung bezüglich der Ausnahme von der zusätzlichen Testpflicht nach 2G-plus-Regel klargestellt: Wie bislang auch bleiben Personen, die in Verbindung mit einem vollständigen Impfschutz ein Genesenenzertifikat vorweisen können, unbefristet von der Testpflicht befreit.
Allgemeine Regeln
Versammlungen, Beerdigungen, Eheschließungen
- Versammlungen unter freiem Himmel sind mit maximal 5.000 Teilnehmern möglich. Weiterhin ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes erforderlich. Für Versammlungen in Innenräumen ist die 3G-Regel zu beachten. Es gelten Kapazitätsbeschränkungen von entweder 50 Prozent der Raumkapazität aber maximal 500 Teilnehmern oder 25 Prozent mit maximal 1.000 Personen zeitgleich.
- Die zulässige Zahl der Personen, die an einer Beerdigung oder Eheschließung teilnehmen können, steigt auf 50, wobei weiterhin die 3G-Regel beachtet werden muss.
Messen, Fahrschulen, Reisebüros und weitere Dienstleistungen
- Die Durchführung von Messen und Kongressen ist wieder möglich, wobei Besucher einen Nachweis nach der 2G-plus-Regel für den Zutritt vorweisen müssen.
Es gilt eine Begrenzung der Besucherkapazitäten auf Basis der Größe der Veranstaltungsfläche: je ein Besucher auf vier Quadratmeter. - Schüler von Fahrschulen und Bootsschulen benötigen für die Teilnahme am Unterricht einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis, es gilt die 3G-Regel. Die Betreiber müssen neben der Nachweiskontrolle die Kontakterfassung sicherstellen.
- Reisebüros und Versicherungsagenturen können auch unabhängig vom Infektionsgeschehen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gilt die 2G-Regel und ebenfalls die Pflicht zur Kontakterfassung.
Kultur, Sport und Freizeit
- Freizeit- und Kultureinrichtungen, darunter Theater und Kinos, können unter Beachtung der 2G-plus-Regel unabhängig von der Belegung der Krankenhausbetten öffnen.
- Für Veranstaltungen wie beispielsweise Konzerte, Theateraufführungen oder Sportveranstaltungen mit Publikum müssen beim Überschreiten der Überlastungsstufe die Zuschauerzahlen auf entweder 50 Prozent der Höchstkapazität aber maximal 500 Besucher oder 25 Prozent und maximal 1.000 Personen begrenzt werden.
- Für Archive, Museen, Gedenkstätten, Ausstellungen, Bibliotheken, zoologischen Gärten et cetera gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.
Lockerungen bei Unterschreitung der Belastungswerte der Krankenhausbettbelegung
Unterschreitet die Belegung der mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf den Normalstationen der sächsischen Krankenhäuser die Belastungsgrenze von 1.300 beziehungsweise auf den Intensivstationen die Belastungsgrenze von 420 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so gelten ab dem übernächsten Tag die folgenden angepassten Erleichterungen:
- Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen keiner Teilnehmerbeschränkung
- Kunden im Einzelhandel benötigen einen Nachweis nach der 3G-Regel und die Beschränkung der Öffnungszeiten entfällt
- in der Gastronomie muss innen wie außen die 2G-Regel Beachtung finden und die Öffnungszeiten sind nicht mehr begrenzt
- für Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportveranstaltungen mit Publikumsverkehr wird die Zuschauerzahl auf 50 Prozent der Höchstkapazität bzw. maximal 2.000 Personen oder 25 Prozent der Gesamtkapazität (ohne Beschränkung der Besucherzahl) begrenzt
- die Kapazitätsbeschränkungen für Messen entfallen und
- bei nicht-touristischen Übernachtungen reicht wieder ein Nachweis nach der 3G-Regel aus.
Weitere Informationen
Die Sächsische Staatsregierung veröffentlicht die Corona-Notfall-Verordnung unter folgendem Link: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html