Der Untersuchung im Auftrag des Stadtplanungsamtes zufolge dienten in Leipzig im Jahr 2019 rund 600 der stadtweit etwa 340.000 Wohnungen dauerhaft als Ferienwohnungen, circa 8.400 wurden – beispielsweise als Kanzleien oder Büros – gewerblich genutzt; rund 12.000 standen leer.
Nicht alle diese Wohnungen sind relevant für die Anwendung von Zweckentfremdungsverboten: Wohnungen werden dann zweckentfremdet, wenn sie nicht zum Wohnen verwendet werden, etwa wenn daraus eine Kanzlei oder ein Büro wird oder sie länger als drei Monate unbewohnt sind. Nicht aber, wenn eine Wohnung wegen eines Umzugs kurzzeitig leer steht.
Aus einem möglichen Zweckentfremdungsverbot können sich Konflikte mit gewerblicher und freiberuflicher Nutzung ergeben, beispielsweise, weil Arztpraxen oder soziale Einrichtungen in umgenutzten Wohnungen die Lebensqualität in den Quartieren erhöhen. Auch aus den Anforderungen des Tourismus entstehen Widersprüche, denen Rechnung getragen werden muss.
Jährlich kommen laut Gutachten schätzungsweise 500 neue Zweckentfremdungen im engen Sinn hinzu. Hierbei handelt es sich überwiegend um Bestandswohnungen, die im Vergleich zu neu errichteten Wohnungen im Mietpreissegment deutlich günstiger angesiedelt sind. Dabei werden durch die Ferienwohnungsnutzung vor allem kleine Appartements, für die stadtweit eine große Nachfrage besteht und die nicht zuletzt aufgrund ihrer Größe vergleichsweise preisgünstig sind, der Wohnnutzung entzogen. Von Zweckentfremdungen sind insbesondere die innenstadtnahen, stark nachgefragten Ortsteile betroffen. Hier registriert die Verwaltung auch vermehrt Anträge auf Nutzungsänderungen ganzer Wohngebäude hin zu Ferienwohnungen.