Umsatzsteuerpflicht gilt ab Januar auch für Garagenverträge
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Das Liegenschaftsamt informiert:
Umsatzsteuerpflicht gilt ab Januar auch für Garagenverträge
Mit der Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht auf kommunale Einnahmen muss die Steuer zum 1. Januar 2023 auch auf Garagen- und Stellplatzverträge mit der Stadt Leipzig erhoben werden. Die neuen Regelungen resultieren aus den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes vom 2. November 2015 und treten nach mehrmaligem Aufschub zum Jahresbeginn 2023 verpflichtend in Kraft.
Das Liegenschaftsamt weist deshalb alle Zahlungspflichtigen darauf hin, dass ab dem kommenden Jahr zum bisherigen Überweisungsbetrag – Nutzungsentgelt zuzüglich Betriebskostenpauschale – noch 19 Prozent Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden müssen. Dies trifft auf alle zu, die mit der Stadt nach dem 3. Oktober 1990 einen Vertrag zur Nutzung einer Garagenstellfläche, einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes abgeschlossen haben.
Der Überweisungsbetrag muss also rechtzeitig vor der ersten Zahlung im Buchungsjahr 2023 angepasst werden. Um Falschbuchungen zu vermeiden, sollte dabei stets der Vertragsgegenstand im Verwendungszweck angegeben werden. Die bekannten Bankverbindungen bleiben unverändert. +++