Grundlagen und Ziele der Lärmaktionsplanung
1. Grundlagen für die Lärmaktionsplanung
Im Anschluss an die Lämkartierung sieht das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 47d BImSchG) die Erstellung von Lärmaktionsplänen vor. Dafür sind im Freistaat Sachsen die Gemeinden in Ballungsräumen sowie entlang von Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken zuständig.
Für die Ausarbeitung der Lärmaktionspläne werden im Gesetz Fristen genannt. Danach sind in der ersten Umsetzungsstufe bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne aufzustellen. Ihre Überprüfung und ggf. Überarbeitung hat spätestens alle 5 Jahre und zusätzlich bei Bedarf, d. h. einer bedeutsamen Entwicklung für die Lärmsituation, zu erfolgen.Die Lärmaktionsplanung ist demzufolge ein dynamischer, stetig fortschreitender Prozess und nicht einfach nur eine einmalige Auflistung möglicher Maßnahmen.
Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie schreibt Mindestanforderungen an den Inhalt der Aktionspläne vor, die bei deren Erstellung zu beachten sind. Darüber hinaus nennt Anhang VI der Richtlinie die Daten, welche zwingend in die Berichterstattung an die EU-Kommission einfließen müssen. Neben den Lärmkarten beinhalten auch andere Informationsquellen wichtige Grundlagen für die Erstellung von Lärmaktionsplänen bzw. liefern Anhaltspunkte hierfür.
Mögliche Informationsquellen für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes:
- Ergebnisse der Lärmkartierung,
- Informationen über weitere relevante Geräuschquellen im Gemeindegebiet,
- Rückmeldungen aus der Bevölkerung zu den Lärmkarten,
- Informationen aus der Bevölkerung im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Lärmaktionsplanes,
- andere kommunale Planungen (z. B. Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Verkehrsplanung, Luftreinhalteplanung) sowie
- ggf. Informationen aus anderen Behörden (z. B. Straßenbaulastträger/Straßenbaubehörden) über Hauptlärmquellen.
Die Gemeinden können den Aktionsplan mit hohem Gestaltungsspielraum ausgestalten.
(§ 47d Abs. 1 BImSchG ) Zitat: "Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt…".
Dies setzt jedoch einen ordnungsgemäßen Abwägungsprozess unter Beteiligung der Öffentlichkeit voraus. Inwieweit die Nutzung dieses Gestaltungsspielraumes in der Folge zu einer tatsächlichen Reduzierung der Geräuschbelastung führt, hängt nicht zuletzt sehr stark vom Engagement und Willen aller Beteiligten ab.
Jede Gemeinde kann geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung von nicht kartierten Umgebungslärm in den Lärmaktionsplänen festschreiben, falls sie dies möchte. Die Belastung muss also nicht zwingend in Lärmkarten gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie erfasst sein, um in Lärmaktionsplänen berücksichtigt zu werden.
Die Umsetzung der im Lärmaktionsplan aufgeführten Maßnahmen ist nicht verpflichtend. Aus diesem Grund können die darin genannten Lärmminderungsmaßnahmen nur dann realisiert werden, wenn auch entsprechend Förder- und Haushaltsmittel bereit gestellt werden können. Demnach können die einzelnen Vorhaben nur im Rahmen der zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel umgesetzt werden.
2. Ziele der Planung
Ziel der Lärmaktionsplanung ist die Verhinderung bzw. Minderung von Umgebungslärm insbesondere dort, wo die Geräuschbelastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann. Dazu werden in Lärmaktionsplänen mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuschbelastungen zusammengestellt. Flächen, deren Nutzung mit einer hohen Ruheerwartung verbunden ist, sollen als "ruhige Gebiete" erhalten werden.
Durch die Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Aktionsplanung werden die Betroffenen selbst, welche in der Regel mit den Lärmproblemen bestens vertraut sind, in die Planung und in die weiteren Entscheidungsprozesse aktiv und umfassend einbezogen.Darüber hinaus sollen auch betroffene externe Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange möglichst frühzeitig am Verfahren beteiligt werden, um deren konstruktive Mitwirkung sicherzustellen.
Neben der Festschreibung konkreter Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung ist die Lärmaktionsplanung ein wichtiges fachübergreifendes Planungsinstrument. Es wird damit die Voraussetzung geschaffen, die Belange des Lärmschutzes möglichst bei allen relevanten Planungen im Infrastruktur- und Umweltbereich zu berücksichtigen. Der Nutzen und die Vorteile der Lärmaktionsplanung – sowohl extern als auch verwaltungsintern - sind vielfältig.
Beispielhaft zu nennen sind:
- Gesundheitsschutz und -vorsorge,
- Reduktion der Geräuschbelastung,
- Verbesserung des Wohnumfelds und Erhöhung der Lebensqualität in der Gemeinde,
- Erhöhung des Grundstückswertes und Verbesserung der Immobilienvermarktung,
Der erste Lärmaktionsplan der Stadt Leipzig mit den dazugehörigen Karten kann heruntergeladen werden und steht im Amt für Umweltschutz zur Einsichtnahme zur Verfügung.