Umweltzone - Fragen und Antworten zu Ausnahmeregelungen
Das Sachgebiet Genehmigungen im Ordnungsamt der Stadt Leipzig berät zu allen Fragen rund um das Thema "Ausnahmeregelungen" (siehe "Kontakt").
Den Antrag stellen Sie im Ordnungsamt, Sachgebiet Genehmigungen. Bitte verwenden Sie die nachfolgenden Formulare. In Abhängigkeit vom Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind verschiedene Unterlagen als Nachweise beizufügen (siehe dazu Angaben im Antragsformular). Anhand dieser Unterlagen wird geprüft, ob die Voraussetzungen zum Erhalt einer Ausnahmegenehmigung vorliegen. In der Regel reicht eine lesbare Fotokopie der erforderlichen Nachweise.
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone der Stadt Leipzig zu nichtgewerblichen Zwecken (PDF 81 KB)
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone der Stadt Leipzig für Fahrzeuge im Wirtschaftsverkehr, Selbstständiger und Fahrten gemeinnützig tätiger Träger (PDF 105 KB)
- Für den Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens kann eine mit der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer zu Leipzig abgestimmte Bescheinigung des Steuerberaters (PDF 8 KB) genutzt werden.
Nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) sind folgende Fahrzeuge von der Kennzeichnungspflicht (vom Fahrverbot in der Umweltzone) ausgenommen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich für:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz"
- Fahrzeuge, mit denen Personen mit Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis fahren oder gefahren werden
- Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO (Polizei-, Feuerwehr-, Katastrophenschutz- oder Müllfahrzeuge)
- Oldtimer mit H-Kennzeichen
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden
- Fahrzeuge nicht deutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten der NATO
Folgende generelle Ausnahmen sind in Leipzig per Allgemeinverfügung (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 18 vom 2. Oktober 2010) geregelt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.
- Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder mit Kurzkennzeichen, sofern die mit diesen Kennzeichen geführten Fahrzeuge nach § 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) kennzeichnungsfähig wären
- Versuchs-Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 70 Absatz 1a der StVZO
- Erprobungsfahrzeuge nach § 19 Absatz 6 StVZO
- Fahrzeuge ohne grüne Plakette sind für das Herausbringen aus der Umweltzone von den Verkehrsverboten innerhalb der Umweltzone in Leipzig ausgenommen, wenn diese Fahrzeuge im fahruntüchtigen Zustand auf Grund einer notwendigen Reparatur oder Instandsetzung von außerhalb der Umweltzone in eine Service-Werkstatt innerhalb der Umweltzone verbracht wurden. Zum Nachweis der Ausnahme vom Fahrverbot muss eine Bescheinigung der Werkstatt oder des Abschleppunternehmens im Fahrzeug mitgeführt und bei Verlassen des Fahrzeugs gut sichtbar hinter der Frontscheibe abgelegt werden.
- Fahrzeuge ohne grüne Plakette, sind von den Verkehrsverboten innerhalb der Umweltzone in Leipzig ausgenommen, sofern nach Aufforderung durch die Polizei, der Stadt Leipzig oder einer anderen Behörde der/die Fahrzeughalter/-in oder eine durch ihn/sie bevollmächtigte Person das Fahrzeug bei der Polizei, der Stadt Leipzig oder einer anderen Behörde in der Umweltzone vorstellen muss. Zum Nachweis der Ausnahme vom Fahrverbot gilt die schriftliche Aufforderung der Polizei, der Stadt Leipzig oder einer anderen Behörde, die im Fahrzeug mitzuführen und bei Verlassen des Fahrzeugs gut sichtbar hinter der Frontscheibe abzulegen ist.
Gebührenübersicht
Die Gebühren sind nach der Art des Fahrzeugs sowie der zeitlichen Dauer der beantragten Ausnahmegenehmigung gestaffelt.
Bei einer förmlichen Ablehnung des Antrags auf Ausnahmegenehmigung werden 75 Prozent der bei einer Erteilung zu erwartenden Gebühr erhoben.
Gültigkeitsdauer | bis 1 Woche | bis 1 Monat | bis 12 Monate | bis 18 Monate | bis 24 Monate |
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Pkw, Wohnmobil | 20 Euro | 40 Euro | 60 Euro | 90 Euro | 120 Euro |
Lkw unter 3,5 Tonnen | 25 Euro | 50 Euro | 75 Euro | 110 Euro | 150 Euro |
Lkw 3,5-7,5 Tonnen | 30 Euro | 60 Euro | 90 Euro | 135 Euro | 180 Euro |
Lkw über 7,5 Tonnen, Bus | 40 Euro | 80 Euro | 120 Euro | 180 Euro | 240 Euro |
Sonderfahrzeug | 30 Euro | 60 Euro | 90 Euro | 135 Euro | 180 Euro |