Fragen und Antworten zur Umweltplakette
Die amtliche Bezeichnung der Verordnung lautet: "Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung" (35. BImSchV). Sie regelt die Kennzeichnung von Pkw und Nutzfahrzeugen nach Schadstoffgruppen mit Plaketten, die auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen sind. Die Kennzeichnungsverordnung definiert vier Schadstoffgruppen, die sowohl für Pkw als auch für Nutzfahrzeuge/ Busse gelten. Damit schafft sie die Voraussetzungen für die Einführung von Umweltzonen mit emissionsabhängigen Fahrverboten.
Für die vier Schadstoffgruppen werden drei verschieden farbige Plaketten vergeben. Die Schadstoffgruppe 1 erhält keine Plakette. Die Schadstoffgruppen orientieren sich an den Euro-Normen für Diesel-Fahrzeuge.
Im Detail sind auf Grund der Komplexität der Abgasnormen Abweichungen möglich. Die Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer Schadstoffgruppe und damit Plakette erfolgt an Hand seiner Emissionsschlüsselnummer.
Die Zuordnung der Plakette zum Fahrzeug ergibt sich aus der Emissionsschlüsselnummer, die in den Fahrzeugpapieren (PDF 172 KB) (Fahrzeugschein oder ab 1. Oktober 2005 Zulassungsbescheinigung, Teil 1) angegeben ist. Gegebenenfalls geht die entsprechende Zuordnung aus dem Zertifikat der Partikelfilternachrüstung hervor. Welche Schlüsselnummer welche Plakette erhält und ob eine Nachrüstung des Fahrzeugs mit handelsüblichen Einbausätzen zur Abgasbehandlung möglich ist und welche Plakette Sie bei Nachrüstung des Fahrzeugs erhalten, erfahren Sie beispielsweise auf folgenden Seiten. www.feinstaubplakette.de. Alternativ können Sie sich über die Zuordnung der Emissionsschlüsselnummer zur Schadstoffgruppe (Plakette) informieren.
Die Gültigkeit der Plakette ist nicht befristet. Sie brauchen allerdings eine neue Plakette, wenn Sie ihr Fahrzeug ummelden und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert.
Die Plakette kann für fünf Euro im Technischen Rathaus (Ordnungsamt / Zulassungsstelle) der Stadt Leipzig erworben werden. Darüber hinaus erhalten Sie bei allen bundesdeutschen Kfz-Zulassungsbehörden, den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen für den Kfz-Verkehr und den zur Abgasuntersuchung berechtigten Kfz-Werkstätten Plakette für Ihr Fahrzeug. Sie können die Plakette auch über das Internet bestellen, zum Beispiel bei den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen für den Kfz-Verkehr. Da es keine einheitliche Gebührenregelung gibt, können die Preise zwischen behördlichen sowie privatwirtschaftlichen Ausgabestellen variieren, in der Regel werden bei der Online-Bestellung höhere Kosten berechnet.
Die Vorlage des Fahrzeugscheins oder einer Kopie des Fahrzeugscheins ist ausreichend. Es ist nicht erforderlich, das Fahrzeug vorzuführen.
Auch Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen benötigen eine Plakette. Sie erhalten diese nach dem Grenzübertritt gegen Vorlage des Kfz-Scheins beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I zum Beispiel bei autorisierten Kfz-Werkstätten, amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen für den Kfz-Verkehr sowie den Kfz-Zulassungsstellen. Einige Hotels bieten einen Bestellservice für ihre ausländischen Gäste an. Mehrsprachige Informationen zur Umweltzone und -plakette erhalten Sie auf www.umwelt-plakette.de/.
In Tschechien ausgestellte Umweltplaketten sind für die Einfahrt in deutsche Umweltzonen gültig. Die tschechische Plakette ist gleichfarbig zur deutschen Umweltplakette. Ebenso ist die Bezifferung der Schadstoffgruppe und der damit verbundene Abgasstandard gleichwertig. Im Gegensatz zur deutschen Plakette besitzt die tschechische Plakette eine achteckige Form.
Der Nachweis der Schadstoffgruppe für ausländische Fahrzeuge und damit die Zuordnung zu einer Plakette ist in § 6 der Kennzeichnungsverordnung geregelt. Ist aus den Fahrzeugpapieren erkennbar, nach welcher europäischen Abgasnorm das Fahrzeug im europäischen Ausland zugelassen wurde, kann die Einstufung gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung erfolgen. Andernfalls erfolgt die Zuordnung anhand des Jahres der Erstzulassung des Fahrzeuges.
Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße von 80 Euro geahndet.
Die Plakette gilt bundesweit in jeder Umweltzone. Einen Überblick der bislang eingerichteten Umweltzonen sowie der geplanten Umweltzonen erhalten Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes (UBA). Die Plakette gilt, mit Ausnahme von Tschechien, nicht im Ausland. In welchen weiteren europäischen Städten bereits Umweltzonen eingerichtet sind und welche Anforderungen dort gelten, erfahren Sie bspw. auf der Internetseite http://urbanaccessregulations.eu/
Laut § 3 Absatz 2 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Formulierung eröffnet einen gewissen Spielraum. Zweckmäßigerweise sollte die Plakette im Bereich hinter dem Innenspiegel oder in den Scheibenecken angebracht werden. Die bei älteren Fahrzeugen noch anzutreffende "G-Kat"-Plakette wird übrigens nicht mehr benötigt.
Laut § 3 Absatz 2 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) muss die Plakette so beschaffen und abgebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört. Beim einem Tausch der Windschutzscheibe muss daher eine neue Plakette kostenpflichtig erworben werden.
Nein.
Laut § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) sind dreirädrige Kraftfahrzeuge (unter anderem Trikes) vom Fahrverbot ausgenommen. Sie benötigen daher keine Plakette. Bei den Quads ist entscheidend, ob diese in den Fahrzeugpapieren als "Motorrad" eingetragen und zugelassen sind oder als "Pkw". Sind sie als "Motorrad" zugelassen, benötigen sie keine Plakette und haben freie Fahrt in der Umweltzone. Sind sie hingegen als "Pkw" zugelassen, benötigen sie eine Plakette.