E-Scooter in Leipzig
Seit dem 15. Juni 2019 sind die Voraussetzungen geschaffen, damit bestimmte Elektrokleinstfahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen können. Hierzu gehören beispielsweise elektrische Tretroller, Segways oder andere E-Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 20 Kilometer pro Stunde und einer Lenk- und Haltestange.
Hoverboards, E-Skateboards und One Wheel Scooter sind nicht für die Benutzung im öffentlichen Raum zugelassen, da sie keine Lenk- und Haltestange besitzen und als zu unsicher für eine Teilnahme am Straßenverkehr gelten.
Ausgangslage
In vielen europäischen Ländern sind E-Scooter im öffentlichen Raum bereits zugelassen. Deutschland folgte ab 15. Juni 2019 und hat Rahmenbedingungen für diese Fahrzeuge in der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeugeverordnung - eKFV) geregelt.
Im Zusammenhang mit der Zulassung treten für die Verkehrsteilnehmer/-innen viele Fragen auf: Welcher E-Scooter ist für den öffentlichen Raum zugelassen? Wo darf gefahren werden? Gibt es eine Altersbeschränkung für das Fahren eines E-Scooters? Aber auch die Verleiher von E-Scootern sollen Sicherheit bekommen, welche Voraussetzungen für den gewerblichen Verleih erfüllt sein müssen.
Der folgende Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ) soll die wichtigsten Fragen für Nutzer und Verleiher der Elektrokleinstfahrzeuge klären. Die Fragen/Antworten beziehen sich lediglich auf E-Scooter mit einer Geschwindigkeit von 6 bis 20 Kilometer pro Stunde.
Wichtige Informationen für Nutzer
Es sind alle Elektrokleinstfahrzeuge zugelassen, die eine Lenk- und Haltestange haben und bauartbedingt nicht schneller als 20 Kilometer pro Stunde fahren. Damit sind zum Beispiel Hoverboards, E-Skateboards und One Wheel Scooter von der Nutzung im öffentlichen Straßenraum ausgeschlossen.
Für die Nutzung im öffentlichen Raum muss eine Betriebszulassung (Straßenzulassung) des E-Scooter-Modells vorliegen, die mit einem sichtbar angebrachten Fabrikschild (Fahrzeug-Identifikationsnummer) bescheinigt wird. Unbedingt beim Kauf darauf achten!
Da auch ein Elektrokleinstfahrzeug ein Kraftfahrzeug ist, besteht die Versicherungspflicht, die mit einer gültigen und gut sichtbar angebrachten Versicherungsplakette nachgewiesen sein muss.
Ja, E-Scooter dürfen erst ab 14 Jahren gefahren werden.
Nein, für E-Scooter bis 20 Kilometer pro Stunde ist kein Führerschein notwendig.
E-Scooter bis 20 Kilometer pro Stunde dürfen fast überall da gefahren werden, wo auch Fahrräder erlaubt sind: auf Radwegen, Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen, gemeinsamen Geh- und Radwegen, auf den dem Radverkehr zugeteilten Verkehrsflächen getrennter Rad- und Gehwege sowie auf anderen nichtbenutzungspflichtigen baulichen Radwegen.
Ist keine Führung für den Radverkehr vorhanden, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Im Straßenverkehr unterliegen die E-Scooter wie alle anderen Verkehrsteilnehmer/-innen der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nicht befahren werden, auch wenn sie für den Radverkehr freigegeben sind. Eine Befahrung durch E-Scooter ist nur in Verbindung mit dem Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt. In diesem Fall gilt für alle Fahrzeuge die Schrittgeschwindigkeit als zulässige Höchstgeschwindigkeit.
Das Verkehrszeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" ist bisher noch kein amtliches Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung. Bis zu einer entsprechenden Anpassung der StVO kann dieses Zeichen daher nicht durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden. Sind Verkehrsflächen durch das Verkehrszeichen "Verbot für Kraftfahrzeuge" für den Kraftverkehr oder durch das Verkehrszeichen "Verbot für Radverkehr" für den Radverkehr gesperrt, so gilt dieses Verbot auch für E-Scooter.
Außerhalb von Ortschaften dürfen E-Scooter nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege und die dem Radverkehr zugeteilten Verkehrsflächen getrennter Geh- und Radwege, sowie Radfahrstreifen, Fahrradstraßen und Seitenstreifen befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss einzeln hintereinanderfahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. Auch für E-Scooter gilt das Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren. Sind keine Fahrtrichtungsanzeiger am Fahrzeug vorhanden, so muss die Richtungsänderung deutlich durch Handzeichen angekündigt werden.
Wer einen E-Scooter auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an diesen anpassen. Schnellerem Radverkehr ist das Überholen ohne Behinderung zu ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.
E-Scooter im Sinne der eKVF-Verordnung sind nur als Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 Kilometer pro Stunde zugelassen.
Nein, ein Helm ist für E-Scooter bis 20 Kilometer pro Stunde nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch empfiehlt es sich, einen Helm zu tragen. Auch Knie- und Ellenbogen-Protektoren sind, vor allem für Fahranfänger/-innen, ratsam.
Es gilt der § 1 der StVO (Straßenverkehrsordnung), nach dem im Straßenverkehr immer Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet, behindert oder belästigt werden dürfen. Sollte der E-Scooter auf dem Gehweg abgestellt werden, ist darauf zu achten, dass keine Zufahrten zugestellt werden sowie ausreichend Platz auf dem Gehweg bleibt. Natürlich darf der abgestellte E-Scooter keine Behinderung für mobil eingeschränkte Personen, Sehbehinderte et cetera darstellen, also beispielsweise nicht auf einem Blindenleitsystem abgestellt werden. Mindestens zwei Menschen im Rollstuhl oder mit Kinderwagen sollten sich auf dem Gehweg noch konfliktfrei begegnen können. Es empfiehlt sich daher, private E-Scooter nicht im öffentlichen Raum abzustellen, sondern in geschlossenen Räumen aufzubewahren.
Fahrradabstellanlagen sind in Leipzig den Fahrrädern vorbehalten und sollen nicht zum Abstellen von E-Scootern genutzt werden.
Wichtige Informationen für Verleiher
Der Verleih von Fahrzeugen, die im öffentlichen Straßenbereich bereitgestellt werden, ist eine wirtschaftliche Betätigung, sprich Sondernutzung des öffentlichen Raumes, welche erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. Dies trifft sowohl für ein stationsgebundenes als auch ein stationsungebundenes E-Scooter-Verleihsystem zu.
Wenn dies im öffentlichen Straßenraum erfolgen soll, muss ein Erlaubnisverfahren bei der Stadt Leipzig, Abteilung Straßenverwaltung, Sachgebiet Sondernutzung durchlaufen werden. In diesem Rahmen müssen verschiedene Vorgaben erfüllt sein, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten (siehe § 14 und § 18 des Sächsischen Straßengesetzes in Verbindung mit der Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig).
Zur Bündelung unterschiedlicher Mobilitätsangebote werden im Leipziger Stadtgebiet Mobilitätsstationen errichtet und betrieben. Um den E-Scooter-Verleih an die Mobilitätsstationen an- sowie in die Mobilitätsplattform Leipzig mobil einzubinden, muss sich der Verleiher an die Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH wenden, die diese Stationen und die Plattform organisieren und betreiben.
Da die vorhandenen Mobilitätsstationen bereits unter dem Aspekt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geprüft sind und eine Sondernutzungserlaubnis haben, kann hier voraussichtlich eine schnellere Prüfung der Erweiterung einer Sondernutzungserlaubnis erfolgen.
Ob neben dem Verleih an Mobilitätsstationen noch weitere selbstständige E-Scooterstationen im öffentlichen Raum verträglich sind, kann nicht pauschal zugesagt werden. Hier muss im Einzelfall geprüft werden.
E-Scooterstationen innerhalb des Leipziger Promenadenrings werden seitens der Stadt Leipzig abgelehnt.
Der stationsunabhängige Verleih ist nicht genehmigungsfähig, da hier die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur schwer regelbar ist und Auflagen nur schwer kontrollier- und durchsetzbar sind.
Das Unternehmen teilt der Stadt Leipzig den Beginn des Geschäftsbetriebs mit. Der Anbieter muss dafür Sorge tragen, dass die E-Scooter zu jeder Zeit fahrtüchtig und nach den festgehaltenen Regeln abgestellt sind. Das Unternehmen gewährleistet den reibungslosen Ablauf des Verleihsystems und erhält die entsprechende Qualität des Angebots aufrecht. Dies wird durch regelmäßige Wartungs- und Verteilungsroutinen sichergestellt, welche durch qualifizierte Mitarbeitende oder professionelle Firmen durchgeführt werden.
Das Unternehmen bearbeitet binnen 24 Stunden die Hinweise der Stadtverwaltung und dokumentiert die Bearbeitung gegenüber der Stadtverwaltung. Die Unternehmen benennen der Stadt einen Ansprechpartner vor Ort. Die Reparatur und Wartung der E-Scooter sollte regional, wenn möglich in Leipzig, erfolgen. Das Aufladen der E-Scooter sollte möglichst mit Strom aus regenerativen Quellen erfolgen.
Die Stadt Leipzig plant eine Evaluierung der Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen in Leipzig als Grundlage für zukünftige verkehrsplanerische und -ordnungsrechtliche Entscheidungen.