Taxifahren in Leipzig - nützliche Informationen
Bei der Benutzung von Taxen gibt es einige Rechte und Pflichten, die sowohl für die Fahrgäste als auch für die Taxifahrer/-innen gelten und nicht immer bekannt sind. Das Ordnungsamt hat deshalb wichtige Fragen und Antworten zusammengestellt, die für Sie als Fahrgast beziehungsweise als Taxifahrer/-in von Interesse sein könnten.
Wichtige Fragen und Antworten
Nein
Im Stadtgebiet von Leipzig besteht Beförderungspflicht, so dass eine Kurzstreckenfahrt nicht abgelehnt werden darf.
Ja
Allerdings nur wenn der Fahrgast unter erheblichen Einfluss alkoholischer oder berauschender Mittel steht oder stark verschmutzte Kleidung trägt. Der Fahrer kann die Fahrt auch abbrechen, wenn der Fahrgast trotz Ermahnung die Sicherheit des Fahrbetriebes gefährdet.
Nein
Im Stadtgebiet von Leipzig (Pflichtfahrbereich) besteht Tarifpflicht. Fahrpreise sind hier nicht frei verhandelbar. Gleiches gilt für Fahrten zum Flughafen Leipzig/Halle aus dem Pflichtfahrbereich und umgekehrt.
Nur wenn die Fahrt aus dem Pflichtfahrbereich heraus oder von außerhalb hinein führt, darf der Fahrpreis frei vereinbart werden.
Nein
Der einmalige Zuschlag für Großraumtaxen darf erst ab fünf Fahrgästen oder bei ausdrücklicher Bestellung eines Großraumtaxis erhoben werden.
Ja
Der Taxifahrer hat dem Fahrgast Einblick in die in jedem Taxi mitzuführende Taxi- und Beförderungsentgeltverordnung zu gewähren.
Ja
Auf Verlangen hat der Taxifahrer dem Fahrgast eine vom Fahrer unterschriebene Quittung mit Angaben zum Datum, zum Gesamtpreis, der Fahrstrecke, der Ordnungsnummer und dem Stempel des Taxibetriebes auszuhändigen.
Nein
Zumindest nicht generell. Hierzu sind einige Aspekte zu berücksichtigen, die im Hinweisblatt (PDF 60 KB) zum Laufenlassen von Motoren zusammengefasst sind.
An die Stadt Leipzig, Ordnungsamt, Abteilung 32.34, SG Genehmigungen
Postanschrift: 04092 Leipzig
Telefon: 0341 123 8535
E-Mail: genehmigung@leipzig.de
Grundsätzlich werden die Ordnungsnummer und/oder das amtliche Kennzeichen des Taxis sowie ein genauer Zeitpunkt und der Ort des Geschehens (wenn bekannt) benötigt. Natürlich können Sie sich auch an die Funkzentrale wenden, bei der Sie das Taxi bestellt haben.
Wenn Sie sich nicht als Fahrgast, sondern als betroffener Verkehrsteilnehmer über das Fahrverhalten eines Taxis beschweren möchten, wenden Sie sich bitte mit den oben benannten Angaben an die Polizei.
Ja
Die unterschiedlichen Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit den Parkausweisen in den Farben Blau, Orange und Gelb berechtigen die jeweils befördernden Fahrzeugführer/-innen, die mit der Parkerleichterung erteilten Ausnahmen in Anspruch zu nehmen. Dazu muss der jeweilige Parkausweis an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar angebracht sein.
Das Auslegen eines Schwerbehindertenausweises berechtigt nicht zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen.
Ja
Aber nur für die Beförderung von behinderten Personen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Menschen dienen.
Andere Fahrten wie beispielsweise die Beförderung von Kranken oder Pflegebedürftigen zum Arzt, zur Physiotherapie, ins Krankenhaus, zu ambulanten Kuren, zum Einkaufen oder Ähnlichem dürfen nur angeboten werden, wenn das Unternehmen im Besitz einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz ist.
Werden dennoch genehmigungspflichtige Fahrten durchgeführt, droht ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro.
Für konkrete Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen das Sachgebiet Genehmigungen des Ordnungsamtes der Stadt Leipzig unter der E-Mail-Adresse genehmigung@leipzig.de oder der Telefonnummer 0341 123-8535 zur Verfügung.