Fliegende Bauten
Allgemeine Informationen
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
Fliegende Bauten benötigen eine Ausführungsgenehmigung, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden.
Dies gilt nicht für:
- fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 Metern, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden
- fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 Metern, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 Meter pro Sekunde haben
- Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 Metern, einer Grundfläche von bis zu 100 Quadratmetern und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 Metern
- erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 Quadratmetern
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 Metern oder mit überdachten betretbaren Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 Meter - sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird nicht mehr als 10 Meter - beträgt
Allgemeine Information:
Zur Abgrenzung von fliegenden Bauten ist die Sächsische Bauordnung (SächsBO - §76 Absatz 2) heranzuziehen. Gelten die Ausschlusskriterien nach §76 Absatz 2 SächsBO nicht und liegt trotzdem keine Ausführungsgenehmigung für die bauliche Anlage vor, ist ein klassisches Baugenehmigungsverfahren anzustreben, obwohl vielleicht eine zeitliche Begrenzung vorgesehen und auch eine wiederholte Aufstellung möglich ist.
Rechtsgrundlagen
Gemäß §76 Absatz 6 Sächsische Bauordnung müssen fliegende Bauten bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Über die Durchführung einer Gebrauchsabnahme wird im Einzelfall entschieden.
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Für die Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung von fliegenden Bauten sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Anzeige zur Aufstellung fliegender Bauten
- gültige Ausführungsgenehmigung gemäß §76 Sächsische Bauordnung (Prüfbuch) - Das Prüfbuch kann vorab, oder zur Gebrauchsabnahme vor Ort vorgelegt werden.
- Anzeige zur Aufstellung von Fliegenden Bauten
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Fristen und Bearbeitungsdauer
Die Anzeige zur Aufstellung fliegender Bauten ist möglichst frühzeitig vor der Nutzung beim Amt für Bauordnung einzureichen. Die Mindestbearbeitungsdauer beträgt circa drei Werktage.
Kosten und Gebühren
Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme von fliegenden Bauten berechnen sich nach der Tarifstelle 6.6.4 des Sächsischen Kostenverzeichnisses. Je Aufstellungsort beträgt der Kostenrahmen zwischen 67,00 Euro und 300,00 Euro.
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Rechnung