Stand Vergabeverfahren 2014
Im Oktober 2013 sollte der Stadtrat entscheiden, ob die Verwaltung in Vertragsverhandlungen zur Planung des Denkmals mit den drei Preisträgern treten darf. Hierbei sollte es um den Ablauf der Maßnahme, deren Umsetzung und die konkreten Honorare gehen. Diese Kriterien fließen zu 40 Prozent in die Vergabeentscheidung ein. Den Planungsauftrag soll der Preisträger erhalten, der am ehesten die sachgerechte, qualitätsvolle Leistungserfüllung erwarten lässt.
Die Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus M+M, Marc Weis, Martin De Mattia, München und ANNABAU Architektur und Landschaft GmbH, Preisträger des Wettbewerbs zum Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal, hatte einen Antrag bei der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen auf Nachprüfung des Verfahrens zum Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal gestellt. Sie hat sich mit dem Antrag gegen die Phase der Weiterentwicklung der sich noch im Verfahren befindenden drei Entwürfe gewendet und begehrt die Wiederherstellung des Status nach der Preisgerichtsentscheidung. Anfang Dezember 2013 hat die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen in dem Vergabenachprüfungsverfahren zum Wettbewerb für das Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal entschieden.
Die Frist wahrend hat der Preisträger des Entwurfs "Siebzigtausend" gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom Dezember 2013 beim Oberlandesgericht Dresden (OLG) Beschwerde eingelegt.
Inhalt der Auseinandersetzung ist nach wie vor die gegensätzliche Auffassung von Preisträger und Auslober des Wettbewerbs darüber, ob die Phase der Weiterentwicklung der Entwürfe zulässig ist und welchen Stellenwert sie im Verfahren einnimmt. Zu diesem Sachverhalt konnte die Vergabekammer aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Beschluss fassen.
Durch den Beschluss vom 25.02.2014 des Vergabesenats des Oberlandesgerichtes Dresden sieht die Stadt Leipzig für ihr weiteres Verfahren für das Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal gute Voraussetzungen. Wichtige Details des Verfahrens wurden durch das OLG behandelt und in vielen Fragen besteht nun Klarheit.
Der Beschluss des OLG, in dem die Stadt Leipzig verpflichtet wird, „... das Vergabeverfahren in den Zustand nach Aushändigung des Pflichtenhefts für die Weiterentwicklungsphase und nach Bekanntgabe des Wertungsanteils dieser Bearbeitungsphase an die Wettbewerber zurückzuversetzen und danach liegende Wertungsschritte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen“, bedeutet, dass die Weiterentwicklungsphase als zulässig bestätigt ist und das bestehende Pflichtenheft (Aufgabenstellung) weiterhin Bestand hat.
Dass das Gericht die prozentuale Aufteilung des Wettbewerbsergebnisses in 40 Prozent Juryentscheidung und 20 Prozent Weiterentwicklung als final bestätigt hat, schafft darüber hinaus Sicherheit im Verfahren.
Die Bewertung der weiterentwickelten Entwürfe muss allerdings wiederholt werden. Hier gibt das Gericht vor, dass die Bewertung durch die Jury in ihrer Zusammensetzung vom Juli 2012, sofern tatsächlich möglich, durchgeführt werden muss und dieses Gremium die Kriterien der Bewertung festlegt. In ihrer durchgeführten Weiterentwicklungsphase hatte die Stadt Leipzig ein Gremium von 10 Personen eingesetzt, von denen 7 ehemalige Preisrichter oder Stellvertreter waren. Die Stadt war davon ausgegangen, dass diese Bewertung nicht in die Aufgabenstellung des für den Wettbewerb gebildeten Gremiums (Preisgericht) fällt.
„Das Denkmal, das wir in Leipzig und Berlin errichten wollen, ist eines, das wir in Deutschland bisher nicht kennen: Wir wollen den schönsten Moment der neueren deutschen Geschichte würdigen und an ihn erinnern. Das hat es so in Deutschland noch nicht gegeben. Wir wollen das Urteil jetzt in Ruhe auswerten und dann zunächst das Gespräch mit Bund und Freistaat suchen um zu klären, wie wir weiter verfahren wollen", sagte Oberbürgermeister Burkhard Jung.