Information zur Fiktionsbescheinigung
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Die Fiktionsbescheinigung ist ein amtliches Dokument. Mit diesem Dokument weisen Drittstaatsangehörige in Deutschland nach, dass sie vorläufig ein Aufenthaltsrecht haben, wenn Sie zuvor bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt haben. Wenn ein solcher Antrag der Ausländerbehörde vorliegt, wird Ihnen dieses Dokument in der Regel für den Zeitraum erteilt, den die Ausländerbehörde für die weitere Prüfung des gestellten Antrags auf einen Aufenthaltstitel benötigt. Je nach Art der Fiktionsbescheinigung vermittelt diese unterschiedliche Rechte.
Auf der Innenseite der Fiktionsbescheinigung befindet sich ein Feld mit vier Kästchen. Welche Art der Fiktionsbescheinigung Sie erhalten haben erkennen Sie daran, welches Kästchen angekreuzt ist.
Folgende Fälle führen zur Ausstellung der unterschiedlichen Fiktionsbescheinigung:
Erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels
(§ 81 Absatz 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der Sie berechtigt ohne Visum einzureisen und Sie erstmalig einen Aufenthaltstitel bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde gestellt haben, gilt Ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung über Ihren Antrag als erlaubt. Bis zur Entscheidung über Ihren Antrag dürfen Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Fiktionsbescheinigung berechtigt nicht zur (Wieder-)Einreise nach Deutschland.
Beispiel: Ein japanischer Staatsangehöriger reist erstmals in Deutschland ein. Er besitzt kein Visum und keinen Aufenthaltstitel. Mit seinem Reisepass darf er sich bis zu 90 Tage ohne Visum im Bundesgebiet aufhalten. Er möchte ein Studium aufnehmen und beantragt einen Aufenthaltstitel für das Studium. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde kann ihm eine Fiktionsbescheinigung nur nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausgestellt werden. Reist er in dieser Situation in ein anderes Land, darf er nur im Rahmen der 90 Tage des visumfreien Aufenthalts erneut in das Bundesgebiet einreisen. Die Fiktionsbescheinigung verlängert diesen Zeitraum nicht.
Personen mit der Staatsangehörigkeit der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten sind berechtigt einen längerfristigen Aufenthaltstitel auch ohne vorheriges Visumverfahren im Bundesgebiet einzuholen. In allen anderen Fällen setzt die Erteilung des Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass zuvor ein dem Zweck entsprechendes Visum bei der deutschen Auslandsvertretung eingeholt wurde (§ 5 Abs. 2 AufenthG).
Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel - Verlängerungsantrag
(§ 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Besitzen Sie bereits einen Aufenthaltstitel (nationales D-Visum oder Aufenthaltserlaubnis) und beantragen Sie rechtzeitig (das heißt vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels) die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels, dann gilt Ihr bisheriger Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Folglich gelten alle an den alten Aufenthaltstitel geknüpften Wirkungen und Nebenbestimmungen fort. Sie sind so zu stellen, als seien Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels, mit allen rechtlichen Konsequenzen. Hiermit ist grundsätzlich auch die (Wieder-)Einreise nach Deutschland gestattet. Führen Sie bei Reisen bitte grundsätzlich Ihren Reisepass und den bisherigen Aufenthaltstitel mit.
Beispiel: Ein Ausländer lebt und arbeitet in Deutschland als Krankenpfleger. Er besitzt einen Aufenthaltstitel. Dieser ist bis 31.12.2022 gültig. Er beantragt am 01.10.2022 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Da der neue Aufenthaltstitel nicht rechtzeitig am 31.12.2022 fertig ist, erhält er eine Fiktionsbescheinigung. Durch die Fiktionsbescheinigung gilt sein Aufenthaltstitel mit allen Nebenbestimmungen fort und berechtigt zur Wiedereinreise.
Aufenthalt mit einer Niederlassungserlaubnis
Wenn Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, ist der elektronische Aufenthaltstitel immer nur so lange gültig wie Ihr Reisepass. Es läuft also lediglich die Kartennutzungsdauer aus; Sie bleiben aber im Besitz des unbefristeten Aufenthaltsrechts. Bis Ihnen ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel mit den neuen Passdaten erstellt wird, können Sie sich mit Ihrem bisherigen Reisepass, dem neuen Reisepass und dem bisherigen elektronischen Aufenthaltstitel ausweisen. Die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ist bei Inhaberinnen und Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nicht möglich und auch nicht erforderlich.
Bevor Sie eine Reise antreten
Die Ausländerbehörde kann Ihnen keine Garantie dafür geben, dass Ihre Dokumente bei der Einreise in ein anderes Land anerkannt werden. Vor einer Auslandsreise sollten Sie sich unbedingt bei den staatlichen Stellen des Ziellandes erkundigen, welche Einreisebestimmungen zu beachten sind. In den meisten Fällen ist es möglich, mit einer Fiktionsbescheinigung ins Ausland zu reisen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemeine und unverbindliche Informationen zur Fiktionsbescheinigung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) handelt.
Zum Verfahren
Soweit Sie alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung erfüllen, wird Ihnen das Dokument postalisch an Ihre aktuelle Meldeadresse zugestellt.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten?
Auf dem Träger der Fiktionsbescheinigung ist im Feld „Nebenbestimmungen“ vermerkt, ob diese mit einer Arbeitserlaubnis verfügt wurde oder nicht. Dabei wird in der Regel die Arbeitserlaubnis des bisherigen Aufenthaltstitels übernommen. Ist die beabsichtigte Tätigkeit von der verfügten Arbeitserlaubnis umfasst, darf diese auch mit der Fiktionsbescheinigung ausgeübt werden. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis kann fortgesetzt werden.
Arbeitserlaubnisse können auf unterschiedliche Weise verfügt werden:
- „Erwerbstätigkeit erlaubt.“ – mit dieser Arbeitserlaubnis ist jede abhängige oder selbstständige Tätigkeit erlaubt
- „Beschäftigung erlaubt.“ – mit dieser Arbeitserlaubnis ist jede abhängige Beschäftigung (das heißt in der Regel im Rahmen eines Arbeitsvertrages) erlaubt, selbstständige Tätigkeiten dürfen in der Regel nicht ausgeübt werden
- „Beschäftigung als [Tätigkeit] bei [Arbeitgeber] erlaubt.“ – mit dieser Arbeitserlaubnis ist nur eine konkrete Tätigkeit bei einem konkreten Arbeitgeber erlaubt. Wechsel der Tätigkeit sind zuvor bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Dazu steht Ihnen ein Onlineantrag zur Verfügung.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, tritt die Fiktionswirkung unmittelbar mit der Antragstellung ein. Es kann einige Tage dauern, bis Ihnen die Fiktionsbescheinigung zugesandt wird. Dies beeinträchtigt nicht das Eintreten der gesetzlichen Fiktionswirkung.