Unverändert gültig bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske zum Beispiel in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung.
FFP2-Maskenpflicht in Fernverkehr und Gesundheitseinrichtungen gilt weiterhin
Von der Änderung unberührt bleiben auch die im Infektionsschutzgesetz bundesweit festgeschriebenen Regelungen wie
- die FFP2-Maskenpflicht im Fernverkehr für Fahrgäste,
- das Tragen einer FFP2-Maske für Patienten und Besucher in Gesundheitseinrichtungen, zum Beispiel Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen oder Tageskliniken sowie
- die FFP2-Masken- und Testnachweispflicht für das Betreten von Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.
Die Verordnung wird in den kommenden Tagen unter www.coronavirus.sachsen.de veröffentlicht.