Ausgehend von den gesetzlichen Regelungen werden Empfehlungen gegeben, wie man mit diesen Altanlagen umgeht und welche Standards die neuen Festbrennstoffheizanlagen erfüllen müssen.
Hintergrund: Zentralheizungen, die älter als 20 Jahre (Errichtung bis 31.12.1994) und Öfen, die älter als 40 Jahre (Datum auf Typschild bis 31.12.1974) sind, dürfen ab 1. Januar 2015 nur noch betrieben werden, wenn sie die vorgegebenen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid einhalten. Das bedeutet, dass die alten Anlagen bis dahin nachgerüstet werden müssen. Anderenfalls sind sie außer Betrieb zu setzen. Damit wird die Stufe 1 der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe Realität.
Das ist auch im Sinne des Luftreinhalteplanes der Stadt Leipzig, der insbesondere bei der Feinstaubbelastung den Hausbrand als mitursächlich ermittelt hat. Die Modernisierungsvorgaben für Festbrennstoffanlagen sollen die lufthygienische Situation in städtischen Ballungsräumen wie Leipzig in den kommenden Jahren schrittweise verbessern.
Weitere Informationen zu dem Angebot erhalten Sie unter www.leipzig.de/uiz oder telefonisch unter 0341 3912083. Das Umweltinformationszentrum befindet sich im Erdgeschoss des Technischen Rathauses (Prager Straße 118-136, Haus A. Eingang II, Fußgängerbereich).