Diese Hilfsbereitschaft vieler Bürgerinnen und Bürger, die sich aktiv und freiwillig bei der Flüchtlingshilfe engagieren, wird auch 2016 mit einem Sonderprogramm unterstützt. Für eine ehrenamtliche Tätigkeit von durchschnittlich mindestens 20 Stunden monatlich können Bürger aus Landesmitteln eine pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 40 Euro monatlich erhalten.
"Die Herausforderungen könnten nur durch das Zusammenspiel vieler gesellschaftlicher Kräfte gemeistert werden. Dazu gehörten neben den staatlichen Institutionen sowie den hauptamtlichen Strukturen der Verbände und Vereine auch tausende Ehrenamtliche", so Sozialministerin Barbara Klepsch. "Viele Bürgerinnen und Bürger haben ihr spontan begonnenes Engagement weiter fortgesetzt. Sie unterstützen die ankommenden Flüchtlinge und Asylsuchenden bei ihren ersten Schritten in Sachsen. Sie sind mit Herz für andere da, dafür danke ich allen herzlich."
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Projektträger, bei denen das Ehrenamt geleistet wird. Das sind Vereine, Verbände und Stiftungen - soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind; Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen sowie deren Untergliederungen; Kirchgemeinden, Religionsgemeinschaften; Kommunen (Landkreise, Kreisfreie Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände).
Wer erhält die Pauschale?
Die Pauschale erhalten Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen haben. Sie müssen sich mindestens 20 Stunden monatlich engagieren und dürften beim Projektträger nicht regulär beschäftigt sein oder dort einen Freiwilligendienst oder ein bezahltes Praktikum ableisten. Der Projektträger darf für denselben Zweck und Zeitraum auch keine andere Förderung aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder von sonstigen Dritten erhalten.
Was ist förderfähig?
Förderfähige Tätigkeiten sind die Vermittlungen von Sprachkenntnissen und Dolmetscherleistungen; die Sammlung, Aufbereitung und Ausgabe von Sachspenden sowie allgemeine soziale und kulturelle Betreuungen. Dazu gehören die Begleitungen zu Behörden, Einrichtungen und medizinischen Behandlungen sowie sonstige integrative Maßnahmen.
Was ist nicht förderfähig?
Nicht förderfähig sind politische oder religiöse Aktivitäten sowie Maßnahmen, für die es spezielle Förderprogramme gibt. Auch Verfahrens- und Rechtsberatung und Maßnahmen der Integration in Ausbildung, Arbeit und Beruf zählen nicht dazu.
Anträge und Fristen
Anträge können bei folgender Adresse eingereicht werden:
Bürgerstiftung Dresden
Barteldesplatz 2
01309 Dresden
Hinweise zur Antragstellung sowie die aktuellen Formulare sind unter www.ehrenamt.sachsen.de abrufbar.
Telefonische Rückfragen sind unter 0351 3158150, 0351 3158163 sowie unter 0351 5645646 möglich.
Anträge, die sich auf einen ganzjährigen Einsatz im Jahr 2016 beziehen, können bis zum 31.03.2016 gestellt werden. Anträge, die sich auf einen Einsatz im 2. Halbjahr 2016 beziehen, können bis zum 30.06.2016 eingereicht werden.