Das Gesetz schreibt vor, dass an Sonn- und Feiertagen neben den nach 8 Abs. 1 des SächsLadÖffG möglichen Ladenöffnungen an bis zu vier Sonn- oder Feiertagen lediglich die Geschäfte für sechs Stunden gemäß 7 Abs. 1 des SächsLadÖffG öffnen dürfen, die ausschließlich oder maßgeblich Zeitungen, Zeitschriften, Blumen, Bäckerei- und Konditoreiwaren sowie frische Milch und Milcherzeugnisse anbieten.
Die Öffnungszeiten für diese Läden müssen die Gemeinden nach 7 Abs. 5 SächsLadÖffG in eigenen Rechtsverordnungen bestimmen. Das heißt, das Gesetz verlangt eine direkte Regelung der Öffnungszeiten. "Eine Korridorlösung, die eine generelle Öffnung von sechs Stunden ermöglicht, wie sie nach dem Ladenschlussgesetz des Bundes möglich war, ist vom sächsischen Gesetzgeber bedauerlicherweise nicht vorgesehen worden. An diese Vorgabe des Freistaates sind wir natürlich gebunden", erklärt Ordnungsbürgermeister Heiko Rosenthal. "Bevor die städtische Rechtsverordnung erarbeitet wurde, haben wir sowohl die Industrie- und Handelskammer als auch die Handwerkskammer angehört, um eine optimale Lösung zu finden, mit der die Gewerbetreibenden der Stadt arbeiten können."
Beide Kammern schlugen im Zuge der Anhörung Öffnungszeiten vor, die sie mit ihren Mitgliedern abgestimmt hatten. So sollten beispielsweise Bäckereien und Konditoreien von 7 bis 10 Uhr und 13 bis 16 Uhr und Blumenläden von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr offen gehalten werden können. "Diese Vorschläge der Innungen wurden in die Rechtsverordnung übernommen", so Heiko Rosenthal.
Die städtische Verordnung setzt die Regelungen des SächsLadÖffG um, berücksichtigt darüber hinaus auch die Wünsche der Vertreter des Handels und des Lebensmittelhandwerks.
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Regelung der Ladenöffnungszeiten gesetzlich vorgeschrieben
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