7-Tage-Inzidenz unter Schwellenwert von 10
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 10, entfallen ab dem übernächsten Tag die meisten Beschränkungen mit einigen Ausnahmen. Die folgenden Regelungen und Maßnahmen gelten zum Beispiel weiter:
- Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
- die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV,
- die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist,
- Regelungen zu Großveranstaltungen,
- die Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,
- die Testpflicht im Bereich der Prostitution,
- Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.
7-Tage-Inzidenz über Schwellenwert von 100
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag unter anderem:
- Private Zusammenkünfte sind allein mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person zulässig. Kinder unter 14 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.
- Großveranstaltungen sind untersagt.
- An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen.
- Bis auf Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen oder Waren des täglichen Bedarfs führen, zum Beispiel Supermärkte, Baumärkte oder Drogerien, müssen alle Geschäfte geschlossen gehalten werden, können aber click-and-collect bzw. bis zu einer 7-Tage-Inzidenz unter 150 click-and-meet anbieten.
- Die Ausübung körpernaher Dienstleistungen, mit Ausnahme von Friseurbetrieben, Fußpflege sowie zu sonstigen medizinisch oder seelsorgerisch notwendigen Zwecken ist untersagt.
- Der Gastronomiebetrieb, ausgenommen die Abholung und Lieferung von Bestellungen, ist ebenso untersagt.
- Eine touristische Unterbringung bleibt unzulässig.
- Kultureinrichtungen wie zum Beispiel Museen,Theater, Kinos oder Galerien müssen geschlossen bleiben.
- Kontaktfreier Sport ist allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig.
- Sportveranstaltungen mit Publikum sind untersagt.
- Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen und Ladengeschäfte (auch Baumärkte), die nicht der Grundversorgung dienen, sind ausnahmslos geschlossen zu halten.