Bekanntmachung zu Anlagen nach der 44. BImSchV – Neue Pflichten für Betreiber von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsanlagen
Am 20.06.2019 ist die Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmo-toranlagen – 44. BImSchV) in Kraft getreten, die unmittelbar für jeden Betreiber derartiger Anlagen gilt und seitdem direkt anzuwenden ist. Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen.
Schwerpunkte der neuen Verordnung
Die Verordnung legt unter anderem strengere Grenzwerte für die Luftschadstoffe Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), Kohlenmonoxid sowie neue Grenzwerte für die Luftschadstoffe Gesamtkohlenstoff und Ammoniak bei Verbrennungsmotoranlagen fest.
Unter § 39 „Übergangsregelungen“ sind für bestehende Anlagen die Zeitpunkte für die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte festgelegt. „Bestehende Anlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt und die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
Weiterhin müssen Betreiber von Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen, Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb von Abgasreinigungseinrichtungen führen.
Die oben genannten Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
- genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
- genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
- gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) geändert worden ist, fällt.
Von der 44. BImSchV werden auch Netzersatzanlagen ab 1 MW erfasst. So ist z. B. auch bei dieselbetriebenen Netzersatzanlagen die Staubkonzentration jährlich zu messen (§ 24 Abs. 1 der 44. BImSchV).
Der Verordnungstext ist unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/ verfügbar.
Die Verordnung gilt unmittelbar und ist vom Betreiber der Anlage seit dem 20. Juni 2019 umzusetzen. Die Nichteinhaltung der Festlegungen zu den Ableitbedingungen und den Abgasreinigungseinrichtungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die von der zuständigen Behörde geahndet werden können.
Pflichten für Betreiber und Planer gegenüber der zuständigen Immissionsschutzbehörde
Gemäß § 6 „Registrierung von Feuerungsanlagen“ der 44. BImSchV gilt für Betreiber von Anlagen der 44. BImSchV eine Anzeigepflicht. Das Formular hierzu ist online abrufbar.
Das Formular ist elektronisch auszufüllen und ausschließlich per E-Mail an umweltschutz@leipzig.de zu übermitteln. Bestehende Anlagen sind spätestens bis zum 01.12.2023 hier anzuzeigen.
Die Stadt Leipzig als zuständige Immissionsschutzbehörde macht die im Anlagenregister enthaltenen Informationen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich, unter anderem auch über das Internet (§ 36 Abs. 4 der 44. BImSchV).