Masern - Keine harmlose Kinderkrankheit
Masern sind eine hoch ansteckende Krankheit, die weltweit vorkommt und durch Viren ausgelöst wird. Die Erkrankung beginnt mit hohem Fieber, Husten und Schnupfen. Einige Tage später bildet sich der typische Hautausschlag. Eine Maserninfektion ist keine harmlose Kinderkrankheit - bei etwa jedem zehnten Betroffenen treten Komplikationen auf. In Deutschland ist die Häufigkeit von Masernerkrankungen durch Impfungen stark zurückgegangen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Häufungen von Krankheitsfällen, da noch nicht genügend Personen geimpft sind, um die Masern in Deutschland "auszurotten". Auch Jugendliche und Erwachsene erkranken zunehmend.
Masernschutzgesetz
Seit dem 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) gültig.
Menschen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder beschäftigt sind, sowie Personal von medizinischen Einrichtungen sollen einen Schutz gegen Masern vorweisen. Eine Übergangsregelung gilt für alle, die vor dem 1. März 2020 bereits in den Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren. Sie haben laut Gesetz bis zum 31. Juli 2022 Zeit einen Nachweis zu erbringen.
Das Masernschutzgesetz schreibt mindestens eine Masernimpfung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres beziehungsweise mindestens zwei Impfungen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres vor. Allen älteren Kindern und Erwachsenen ohne zwei Impfungen wird empfohlen, diese sobald wie möglich nachzuholen.
Neben den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten kann die Impfsprechstunde im Gesundheitsamt (Terminvergabe unter der Telefonnummer 0341 123-6934) als weitere Möglichkeit genutzt werden, die notwendigen Impfungen zu erhalten.
Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz:
Den vollständigen Impfschutz müssen alle nach 1970 geborenen Personen nachweisen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder regelmäßig tätig sind. Dazu gehören Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege und Schulen. Betroffen sind auch Personen, welche in Gemeinschaftsreinrichtungen oder Heimen betreut werden beziehungsweise tätig sind. Zudem sind Personen, welche in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern betreut werden oder tätig sind, betroffen. Des Weiteren müssen Personen, welche in medizinischen Einrichtungen, wie beispielsweise Krankenhäuser und Arztpraxen tätig sind oder tätig werden, einen ausreichenden Masernschutz nachweisen.
Der Nachweis erfolgt durch Vorlage:
- einer Impfdokumentation (Impfausweis oder ärztliches Zeugnis) oder
- eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt bzw. die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder
- einer Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung darüber, dass der Nachweis vorgelegen hat.
Alle ab dem 1. März 2020 neu Tätigen, Betreuten und Lernenden müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit bzw. Betreuung oder Beschulung den entsprechenden Nachweis der Einrichtungsleitung unaufgefordert vorlegen.
Alle zum 1. März 2020 bereits Tätigen, Betreuten oder Beschulten müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 vorlegen.
Grundsätzlich kontrolliert die Einrichtungsleitung die Einhaltung der Impfpflicht.
Kann der Nachweis bei Bestandspersonen oder schulpflichtigen Personen nicht beigebracht werden oder gibt dieser Nachweis Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, meldet die Einrichtungsleitung die personenbezogenen Daten in standardisierter Form mit einer Excel-Tabelle für Betreute (XLSX 48 KB) oder in der Einrichtung tätige Personen (XLSX 50 KB) über das Webportal.
Meldungen über einen nicht ausreichenden Masernschutz über das Webportal sollen immer zum 15. und zum Ende eines jeweiligen Monats erfolgen.
Meldungen sind ausschließlich in standardisierter Form mit einer Excel-Tabelle für Betreute oder in der Einrichtung tätige Personen über das Webportal möglich.
Bitte beachten Sie:
Meldungen an das Gesundheitsamt per E-Mail oder auf postalischem Wege können aus verfahrenstechnischen Gründen nicht berücksichtigt werden, das gilt auch für bereits abgegebene Meldungen.
Für Fragen der Einrichtungsleitungen ist die E-Mail-Adresse masernschutzgesetz@leipzig.de nutzbar.
Über das Webportal werden die Meldungen dem zuständigen Gesundheitsamt zugeordnet.
Danach erhält die betreffende Person vom Gesundheitsamt in der Regel Schreiben und wird aufgefordert, eine Impfbescheinigung, den Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Kontraindikation beizubringen. Dazu wird das Gesundheitsamt eine Frist setzen (in der Regel vier Wochen).
Geht der Nachweis in dieser Zeit nicht ein oder gibt dieser Anlass zu Beanstandungen, kann das Gesundheitsamt im Rahmen des Ermessens ein Tätigkeits- und Betretungsverbot verfügen.
Auch die Festsetzung eines Bußgelds ist denkbar. Sofern Zweifel an der vorgebrachten medizinischen Kontraindikation bestehen, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung anordnen.
Schutzimpfung gegen Masern
Die Sächsische Impfkommission empfiehlt
- die erste Masernimpfung im Alter von ein bis zwei Jahren (möglichst bald nach dem 1. Geburtstag),
- die zweite um den 4. Geburtstag bis spätestens zur Schulaufnahmeuntersuchung.
Unter besonderen Bedingungen, wie
- Besuch einer Kindereinrichtung vor dem vollendeten 1. Lebensjahr,
- Kontakt zu Erkrankten,
- Reisen oder Aufenthalt in Ländern und Gebieten, in denen es aktuell Masernausbrüche gibt
können Säuglinge bereits ab vollendetem 6. Lebensmonat gegen Masern geimpft werden.
Bei der Erstimpfung im Alter von unter einem Jahr sowie bei Erst- und Zweitimpfung bis zum vollendeten vierten Lebensjahr ist eine dreimalige Masernimpfung erforderlich. Mindestabstand zwischen der ersten und zweiten Impfung sollte drei Monate (in Ausnahmefällen aber mindestens vier Wochen) betragen.
Auch bisher nicht oder unvollständig geimpfte Jugendliche und Erwachsene sollten geimpft werden. Dies betrifft nach 1970 geborene Personen ohne nachgewiesene überstandene Masernerkrankung. Vor 1970 Geborene gelten als geschützt, da die Maserndurchseuchung vor Einführung der Schutzimpfung sehr hoch war.
Die Sächsischer Impfkommission sieht dann folgendes vor:
- eine zweimalige Masernimpfung (Mindestabstand drei Monate) oder
- eine einmalige Masernimpfung mit Immunitätsnachweis.
Masernviren werden ausschließlich von Mensch zu Mensch übertragen. Nahezu jeder Kontakt zwischen einer ungeschützten, das heißt ungeimpften Person und einer erkrankten Person führt zu einer Ansteckung – selbst aus einigen Metern Entfernung.
Eine Maserninfektion verläuft in zwei Phasen.
- Zu Beginn zeigen sich allgemeine Beschwerden wie hohes Fieber, Husten und Schnupfen sowie Entzündungen im Nasen-Rachenraum und der Augenbindehaut.
- Erst nach einigen Tagen bildet sich der typische Hautausschlag – rote, grobflächige Flecken - der im Gesicht und hinter den Ohren beginnt und sich dann über den ganzen Körper ausbreitet.
Die Abwehrkräfte des Körpers sind während und nach einer Masernerkrankung stark geschwächt, so dass häufig Komplikationen wie Mittelohrentzündungen, Bronchitis oder Lungenentzündungen entstehen.
Bei ein bis zwei Fällen von 1.000 Erkrankten tritt eine Gehirnentzündung auf. Dies ist eine besonders gefürchtete Komplikation, da 10 bis 20 Prozent der Betroffenen daran versterben und bei weiteren 20 bis 30 Prozent schwere Folgeschäden wie geistige Behinderungen oder Lähmungen zurückbleiben. Selten kann auch Jahre nach einer Masernerkrankung ein Gehirnzerfall, die so genannte subakute sklerosierende Pan-Enzephalitis (kurz: SSPE) auftreten. Die SSPE verläuft immer tödlich. Besonders gefährdet sind Kinder, die im ersten Lebensjahr an Masern erkranken oder während der Geburt angesteckt werden.
Vom Zeitpunkt der Ansteckung bis zum Ausbruch der Erkrankung vergehen meist 10 bis 14 Tage. Der Hautausschlag zeigt sich nach circa 2 Wochen.
An Masern Erkrankte sind bereits 4 Tage vor Auftreten des typischen Hautausschlages ansteckend und bleiben dies bis 4 Tage nach Auftreten des Ausschlages.
Jede Person, die über keinen ausreichenden Schutz durch eine vollständige Impfung oder eine durchgemachte Masererkrankung verfügt, kann an Masern erkranken. Besonders gefährdet sind Säuglinge, die noch zu jung für eine Impfung sind. Ebenfalls gefährdet sind Jugendliche und junge Erwachsene, bei denen die Impfung in der Kindheit versäumt wurde. Immungeschwächte Personen, die selbst nicht gegen Masern geimpft werden können, haben zudem ein höheres Risiko, bei einer Masernerkrankung Komplikationen zu entwickeln.
- Erkrankte sollten in der akuten Erkrankungsphase Bettruhe einhalten und keinen Besuch empfangen!
- Vor dem Arztbesuch sollte die Praxis telefonisch über den Verdacht einer Masernerkrankung informiert werden, damit das Praxisteam entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann.
- Eine zielgerichtete Behandlungsmöglichkeit gegen Masern gibt es nicht, es können nur bestimmte Krankheitszeichen wie Fieber behandelt werden. Antibiotika sind wirkungslos, da Masern durch Viren ausgelöst werden. Sie kommen gegebenenfalls zum Einsatz, wenn bakteriell verursachte Komplikationen auftreten.
- Erkrankte dürfen im Krankheitsfall Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kindergärten vorübergehend nicht besuchen. Es besteht nach dem Infektionsschutzgesetz ein Tätigkeits- und Besuchsverbot. Eine Wiederzulassung ist nach dem Abklingen der Beschwerden und frühestens am 5. Tag nach dem Auftreten des Hautauschlages möglich.
Der einzig wirksame Schutz von einer Masernerkrankung ist die Impfung!
Wir, das Gesundheitsamt der Stadt Leipzig, stehen Ihnen gern für Beratungen zur Verfügung.
Da Masernerkrankungen gemeldet werden müssen, liegen hier Informationen zur aktuellen Situation und große Erfahrung im Umgang mit Masern vor.
Weitere Informationen zum Krankheitsbild finden Sie auch im Internet beim Robert Koch-Institut.
Informationen zum Infektionsschutz durch Impfen finden Sie auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Informationen zu den in Sachsen gültigen Impfempfehlungen finden Sie im Sächsischem Impfkalender.
Masern gehören nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu den sogenannten „meldepflichtigen Krankheiten“. Wenn durch einen Arzt oder eine Ärztin der Verdacht auf eine Masernerkrankung festgestellt wird, erfolgt die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt.
Bestätigt sich der Verdacht durch die Laboruntersuchung, nimmt das Gesundheitsamt mit der/ dem Erkrankten (beziehungsweise den Eltern) persönlich Kontakt auf.
Wenn der/ die Betroffene in einer Gemeinschaftseinrichtung nach §§ 28, 34 IfSG betreut wird oder tätig ist, leitet das Gesundheitsamt eine sogenannte Kontaktpersonenermittlung ein. Das heißt, dass alle Personen, die unmittelbaren Kontakt zu dem Betroffenen hatten, ebenfalls persönlich durch das Gesundheitsamt kontaktiert werden.
Erkrankte Personen
- können frühestens am 5. Tag nach Beginn des Hautausschlages und nach Abklingen der Krankheitssymptome wieder in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort tätig sein.
Kontaktpersonen mit zwei dokumentierten Impfungen oder laborbestätigtem Nachweis der Immunität gegen Masern
- können die Gemeinschaftseinrichtung ohne Einschränkung weiterhin besuchen beziehungsweise dort tätig sein.
Kontaktpersonen mit einer dokumentierten Impfung:
- Wiederzulassung nach einer sofortigen zweiten Masernimpfung (postexpositionelle Impfung) innerhalb von 3 Tagen nach Kontakt mit Erkrankten
- Wird das Impfangebot nicht angenommen, erfolgt ein Ausschluss aus der Gemeinschaftseinrichtung für 21 Tage nach dem letzten Kontakt mit dem Erkrankten
Kontaktpersonen ohne vollständigem Impfschutz:
- Ausschluss für 21 Tage nach letztem Kontakt aus der Gemeinschaftseinrichtung