Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht
Allgemeine Informationen
Die Ausweispflicht erstreckt sich auf Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die zuständige Personalausweisbehörde kann auf Antrag Personen von der Ausweispflicht befreien:
- für die zur Betreuung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist
- die auf Dauer in Krankenhäuser, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder dauernder häuslicher Pflege bedürfen
- die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können
Rechtsgrundlagen
- § 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz-PauswG)
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- unterschriebener Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht (siehe Formular)
- Kopie Nachweis Pflegegrad oder ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung über die voraussichtliche dauernde Unterbringung in einem Pflegeheim
- nach Ablauf der Gültigkeit des Personaldokumentes: Übersendung des alten Personalausweises/Reisepasses oder Unkenntlichkeitmachung (maschinenlesbare Zeilen abschneiden) und davon eine Kopie bzw. ein Foto
- sofern die betroffene Person den Antrag nicht selbst unterschreiben kann, sind darüber hinaus folgende Unterlagen erforderlich
- Vollmacht oder Betreuerausweis beziehungsweise Beschluss über die Betreuung
- Kopie des Personalausweises des Antragstellers (Prüfung der Unterschrift)
- Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht
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Fristen und Bearbeitungsdauer
Die Entscheidung erfolgt nach Würdigung Ihres Antrages innerhalb von drei Monaten.
Ablauf und Verfahren
Eine Bearbeitung erfolgt grundsätzlich auf schriftlichem Weg durch die Abteilung Meldeservice.
Die Bescheinigung zur Ausweisbefreiung wird an die Meldeadresse des Antragstellers übersandt. Ist der Bevollmächtigte oder der Betreuer berechtigt Post entgegenzunehmen, kann die Mitteilung auch an dessen Adresse geschickt werden.
Die Befreiung von der Ausweispflicht ist unbefristet. Eine Aufhebung ist jederzeit möglich, dies wird im Bürgerbüro im Rahmen der Beantragung eines neuen Ausweisdokumentes dokumentiert.
Mit der Befreiung verliert der Antragsteller den Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Reisepasses.
Antragsvoraussetzungen
- Ihr Hauptwohnsitz ist in Leipzig
- Deutscher im Sinne Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz
- Vollendung des 16. Lebensjahres
- Ablauf der Gültigkeit Personalausweis/Reisepass
- vollständige Einreichung der benötigten Nachweise
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Unterlagen können Sie in einem Bürgerbüro der Stadt Leipzig abgeben oder direkt an die Abteilung Meldeservice senden (per Post, per Fax an 0341 123-8869 oder per E-Mail an ausweiswesen@leipzig.de). Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur gesichterten Übersendung unter "Besonderheiten".
Gültigkeit der Ausweisbefreiung
Die Befreiung von der Ausweispflicht ist in der Regel unbefristet. Eine Aufhebung kann jederzeit beantragt werden.
Kosten und Gebühren
- 24,00 Euro bei Erstbeantragung
- 10,00 Euro für Zweitschrift (unter anderem wegen Verlust/Betreuerwechsel)
Bei einer Versendung der Unterlagen direkt an die Abteilung Meldeservice haben Sie zwei Möglichkeiten die Gebühren zu entrichten:
- Übersendung eines Kostenblattes gemeinsam mit der Ausweisbefreiung
oder
- Vorabbezahlung der anfallenden Gebühren auf folgendes Konto
Sparkasse Leipzig
Konto: 101 000 1350
BLZ: 860 555 92
IBAN: DE76 8605 5592 1010 0013 50
BIC: WELADE8L
Verwendungszweck: 5.0507.00860.20 - Name, Vorname des Antragstellers
Der Einzahlungsbeleg ist als Zahlungsnachweis beizufügen.
Besonderheiten
Verschlüsseltes Senden per SecureMail Gateway (SMGW)
Zur sicheren und vertraulichen Übermittlung Ihrer Daten können Sie das SecureMail Gateway des Freistaates Sachsen nutzen. Wenn Sie dies möchten, finden Sie weitere Informationen zur Anwendung unter folgendem Link https://www.esv.sachsen.de/secure-mail-gateway.html.