Aufenthaltserlaubnis nach der Feststellung von Abschiebeverboten beantragen
Allgemeine Informationen
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann im Rahmen eines Asylverfahrens sogenannte Abschiebeverbote feststellen. Dies bedeutet, dass Ihr Asylantrag zwar abgelehnt wurde, Sie jedoch nicht in Ihr Heimatland abgeschoben werden dürfen. In diesem Fall soll durch die zuständige Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Rechtsgrundlagen
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Antragsformular (siehe unten) im Original
- Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Kopie (nur bei erstmaliger Beantragung der Aufenthaltserlaubnis)
- Identitätsdokumente (sofern vorhanden) im Original
- bei Kindern unter sechs Jahren: ein aktuelles biometrisches Passfoto
Ablauf und Verfahren
Sie erhalten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Bescheid, in dem Ihr Asylantrag abgelehnt, aber ein Abschiebeverbot festgestellt wird. Bitte füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und übersenden dieses mit den notwendigen Anlagen per Post an uns. Sie können die Unterlagen auch gern in den Briefkasten der Ausländerbehörde im Technischen Rathaus (Haus B) einwerfen.
Ihr Antrag auf Aufenthaltserlaubnis kann jedoch erst bearbeitet werden, wenn der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig geworden ist. Dies ist der Fall, wenn Sie nicht gegen den Bescheid klagen und die Klagefrist abgelaufen ist oder wenn ein etwaiges Klageverfahren rechtskräftig beendet ist. In dieser Zeit behalten Sie Ihre Aufenthaltsgestattung.
Die Ausländerbehörde erhält automatisch vom Bundesamt eine Information, wenn der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Da Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, wird Ihnen von der Ausländerbehörde, sofern notwendig, bis zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis eine Duldung ausgestellt.
Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung, sobald über Ihren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis entschieden wurde.
Weitere Informationen zum Ablauf des Antragsverfahrens und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier.
Kosten und Gebühren
- Erteilung:
- Volljährige: 100 Euro
- Minderjährige: 50 Euro
- Verlängerung:
- Volljährige: 93 Euro
- Minderjährige: 46,50 Euro
Wenn Sie Leistungen des Jobcenters (Arbeitslosengeld II) oder des Sozialamts (Sozialhilfe nach dem SGB XII) erhalten, können Sie von den Gebühren befreit werden. Reichen Sie hierzu den aktuellen Leistungsbescheid ein.
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte