Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Gestattung oder Duldung beantragen
Allgemeine Informationen
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung unterliegen einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Vor Aufnahme einer Beschäftigung muss eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden.
Rechtsgrundlagen
Personen mit Aufenthaltsgestattung: § 61 Absatz 2 Asylgesetz
Personen mit Duldung: § 4a Absatz 4 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 60a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz
jeweils in Verbindung mit § 32 Beschäftigungsverordnung
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Ablauf und Verfahren
Bitte füllen Sie die Seite 1 des Antragsformulars vollständig aus und unterschreiben Sie. Anschließend legen Sie das Formular Ihrem potenziellen Arbeitgeber vor und lassen die Anlage zum Formular, die Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis, vollständig ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass der Arbeitgeber auf der letzten Seite unterschreibt und mit Firmenstempel bestätigt.
Anschließend übersenden Sie das Formular per Post an die Ausländerbehörde.
In der Regel wird die Bundesagentur für Arbeit von der Ausländerbehörde um Zustimmung zu Ihrem Antrag gebeten.
Die Entscheidung der Ausländerbehörde erhalten Sie in der Regel auf dem Postweg.
Bei Personen mit Aufenthaltsgestattung wird die Beschäftigungserlaubnis befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.
Bei Personen mit Duldung wird die Beschäftigungserlaubnis längstens für Dauer der aktuellen Duldung erteilt. Diese wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert.
Kosten und Gebühren
Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.
Besonderheiten
Eine Beschäftigungserlaubnis für Geduldete darf nicht erteilt werden, wenn aufenthaltsbeende Maßnahmen nicht vollzogen werden können aus Gründen, die der Ausländer selbst zu vertreten hat.