Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Allgemeine Informationen
Das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, Abteilung Denkmalpflege prüft als untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen und / oder Landesamt für Archäologie Sachsen Veränderungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen.
Für geringfügige Maßnahmen an Kulturdenkmalen - etwa die Ausbesserung von Bauteilen - ist eine schriftliche Anzeige der geplanten Maßnahmen an die untere Denkmalschutzbehörde auskömmlich.
Bei Abbrüchen, Instandsetzungs- /Umgestaltungsvorhaben oder Maßnahmen zur Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes sind in der Regel bei der unteren Denkmalschutzbehörde denkmalrechtliche Genehmigungen einzuholen. Sie sind meist auch für die Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der Umgebung von Kulturdenkmalen notwendig.
Zudem bedürfen Erdarbeiten einer denkmalrechtlichen Genehmigung, sofern Bodendenkmale betroffen sind oder mit archäologischen Befunden zu rechnen ist.
Nur wenn das Vorhaben zur Veränderung eines Kulturdenkmals an eine Baugenehmigung gebunden ist, wird keine gesonderte denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt. In diesen Fällen beinhaltet die Baugenehmigung die denkmalschutzrechtliche Zustimmung.
Die Anzeige eines Bauvorhabens an einem Kulturdenkmal oder der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung ist der unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung der Anzeige / des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Antragsformulare für die Anzeige oder zur Erteilung einer Genehmigung nach § 13 SächsDSchG finden Sie auf dieser Seite. Zudem ist eine formlose Antragstellung möglich.
Rechtsgrundlagen
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Anzeige nach Sächsischem Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)
PDF - 63 KB - Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung
PDF - 180 KB - Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für Werbeanlagen
PDF - 193 KB
Kosten und Gebühren
Die Gebühren für die denkmalschutzrechtliche Genehmigung werden auf der Grundlage der §§ 1, 2, 3, 4 und 9 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) in Verbindung mit der Zehnten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (10. SächsKVZ) - laufende Nr. 27 - Denkmalschutz - berechnet.
Der Gebührenrahmen für die einzelnen Genehmigungen liegt zwischen 40,00 bis 600,00 Euro.