Aufstiege und Flüge mit einem unbemannten Luftfahrtsystem (UAV - Drohnen, Flugmodelle, Fesselballone)
Allgemeine Informationen
Drohnenflüge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (EU-Recht und Luftverkehrsordnung) grundsätzlich genehmigungsfrei. Die zu befliegenden Standorte sind durch den Drohnenpiloten selbst zu prüfen. Als Prüfkatalog für Flüge in der offenen Kategorie ist der § 21h Abs. 3 Luftverkehrsordnung zugrunde zu legen. Bitte beachten Sie die Ausnahmen unter dem Punkt "Besonderheiten".
Rechtsgrundlagen
Fristen und Bearbeitungsdauer
Für die Zustimmung des Straßenbaulastträgers zu Flügen an Bundesstraßen als Ortsdurchfahrt ist eine Bearbeitungsdauer von circa 5 Arbeitstagen notwendig. Wenden Sie sich bitte formlos per E-Mail an vta-svb@leipzig.de.
Kosten und Gebühren
Für die Zustimmung zu Flügen an der Bundesstraße als Ortsdurchfahrt entstehen keine Kosten.
Besonderheiten
Flüge an Bundesstraßen (§ 21h Abs. 3 Nr. 5 LuftVO) bedürfen der Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes (Landesdirektion Sachsen, Referat 36 Luftverkehr und Binnenschifffahrt) oder des Betreibers der Einrichtung.
Für Bundesstraßen als Ortsdurchfahrt ist das Verkehrs- und Tiefbauamt als Straßenbaulastträger Betreiber der Einrichtung. Wenden Sie sich bitte formlos per E-Mail an vta-svb@leipzig.de.
Für Flüge in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Flora-Fauna-Habitaten, Vogelschutzgebieten (§ 21h Abs. 2 Nr. 6 LuftVO) ist eine naturschutzrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Wenden Sie sich bitte formlos per E-Mail an umweltschutz@leipzig.de.
Flüge auf und über Friedhöfe bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, siehe Friedhofssatzung. Wenden Sie sich bitte formlos per E-Mail an friedhoefe@leipzig.de.