Städtisches Programm zur Wohnraumanpassung
Leipzig zahlt für die Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ab sofort eine Zuwendung. Die Stadt ergänzt damit die entsprechende Förderung durch den Freistaat Sachsen, die auf der Richtlinie Wohnraumanpassung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 17. Mai 2017, zuletzt geändert am 10.12.2019 (in der jeweils geltenden Fassung), basiert.
Mit dieser nicht rückzahlbaren Zuwendung kann der nach der Richtlinie Wohnraumanpassung verbleibende Eigenanteil ersetzt werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Förderung des Freistaates
Aufgrund der Richtlinie Wohnraumanpassung gewährt der Freistaat Sachsen Zuwendungen für Anpassungen von Wohnraum in Höhe von 80 Prozent der unmittelbar für die förderfähige Maßnahme entstandenen Kosten von maximal 8.000 Euro. Für das Herstellen von barrierefreiem Wohnraum für Rollstuhlfahrer beträgt die Zuwendung maximal 20.000 Euro.
Förderung der Stadt Leipzig
Es erfolgt eine Zuwendung in Höhe des verbleibenden Eigenanteils. Die Stadt übernimmt die verbleibenden 20 Prozent dieser Kosten, das sind maximal 2.000 Euro beziehungsweise 5.000 Euro.
Wer kann die Förderung beantragen?
Beantragt werden kann die Zuwendung von
- Mietern, auch von solchen, die ihre Wohnung noch nicht bezogen, aber bereits einen Mietvertrag abgeschlossen haben
- Eigentümern einer selbstgenutzten Wohnung oder eines selbstgenutzten Einfamilienhauses
Wer erhält keine Förderung?
Die kommunale Förderung unterliegt folgenden Einschränkungen:
- Die Einkommen der Antragsteller dürfen die in § 9 Wohnraumförderungsgesetz benannten Einkommensgrenzen nicht um mehr als 20 Prozent überschreiten.
- Antragsteller, deren Eigenanteil durch Leistungen Dritter wie Kranken-, Pflege- oder Unfallkassen, Versicherungen, Rentenversicherungsträger und weitere übernommen wird, erhalten keine Förderung.
- Wer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz erhält, kann keine kommunale Förderung erhalten. Diese Personengruppen bekommen bereits durch die Richtlinie Wohnraumanpassung eine hundertprozentige Förderung.
Wie und wo kann man die Förderung beantragen?
Anträge auf die städtische Förderung sind zu richten an:
Wohnungsbau und Stadterneuerung
Technisches Rathaus
Prager Straße 118-136
04317 Leipzig
Das Antragsformular kann im unten stehenden Downloadbereich heruntergeladen werden. Beizufügen sind dem Antrag:
- der Bewilligungsbescheid der Sächsischen Aufbaubank über die Zuwendung gemäß Richtlinie Wohnraumanpassung
- die Bescheinigung des Sozialamtes, dass das Einkommen des Antragstellers die Einkommensgrenzen gemäß § 1 der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung nicht um mehr als 10 Prozent überschreitet
Ansprechpartner
Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung
Jana Naerlich, Telefon: 0341 123-5486
Peggy Reichenbach, Telefon: 0341 123-5483
Sozialamt
Abteilung Soziale Wohnhilfen
Prager Straße 21
04103 Leipzig
Franziska Seifert, Telefon: 0341 123-3997
Sächsische Aufbaubank
Servicecenter
Telefon: 0351 49100 oder 0351 491021015
Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr
Dem Antrag an die Sächsischen Aufbaubank ist eine Bestätigung einer hierfür vom Staatsministerium des Innern beauftragten Stelle beizufügen, dass eine voraussichtlich dauerhafte Einschränkung der Mobilität innerhalb des Wohnraums vorliegt und die Maßnahmen geeignet sind, die Nutzungseinschränkungen des bestehenden Wohnraums zu beseitigen. Für die Stadt Leipzig wurde der Behindertenverband Leipzig e. V. beauftragt:
Behindertenverband Leipzig e. V.
Bernhard-Göring-Straße 152
04277 Leipzig
Telefon: 0341 3065120
Internet: www.behindertenverband-leipzig.de
Wie hoch sind die Einkommensgrenzen?
Die Einkommensgrenzen nach Sächsischer Einkommensgrenzen-Verordnung, §1 dürfen um maximal 10 Prozent überschritten werden und betragen:
für einen Einpersonenhaushalt 18.480 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 27.720 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 6.314 Euro,
zuzüglich für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG 770 Euro.
Das Sozialamt nimmt die Prüfung der Einkommensgrenzen vor.
Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenzen um mehr als 10 Prozent übersteigt, wird das überschreitende Einkommen auf die Zuwendung angerechnet.
Was ist für die Auszahlung erforderlich?
- Die Auszahlung der Zuwendung (beziehungsweise eines Teilbetrages) muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten (siehe oben).
- Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme oder nach Baufortschritt nur unter Vorlage des durch die Sächsische Aufbaubank bestätigten Auszahlungsantrags.
- Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt werden. Es ist möglich, einen Rechtsbehlfsverzicht zu beantragen (siehe Download). Das verkürzt die Frist.
Welche Antragsfristen gelten?
Anträge können jederzeit im laufenden Haushaltsjahr gestellt werden. Sie sollen zeitnah nach Erhalt des Bewilligungsbescheids der Sächsischen Aufbaubank bei der Stadt eingereicht werden.