Genehmigungskriterien des Leipziger Wohn- und Ausstattungsstandards
In Gebieten mit geltenden Sozialen Erhaltungssatzungen muss zu den Vorhaben Rückbau, Änderung und Nutzungsänderungen baulicher Anlagen in einem Genehmigungsverfahren für jeden Einzelfall geprüft werden, ob sich hieraus Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ergeben. Berücksichtigt werden muss der zeitgemäße Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Leipziger Wohnung.
Der allgemein übliche Standard von Wohnungen in der Stadt Leipzig ist in der Regel gegeben, wenn hinsichtlich Bauausführung und Ausstattung die Mindestanforderungen erfüllt und die Wohnbedürfnisse breiter Schichten der Wohnbevölkerung nicht überschritten sind. Ein allgemein üblicher Standard von Wohnräumen liegt erst dann vor, wenn deutlich mehr als die Hälfte der Wohnungen über eine entsprechende Ausstattung und Merkmale des Standards verfügen.
Für das Genehmigungsgeschäft hat die Stadt Leipzig die sogenannten Genehmigungskriterien des Leipziger Wohn- und Ausstattungsstandards als Handlungsanweisung für die Verwaltung und als Orientierungsrahmen für Antragsteller/-innen aufgestellt. Die Ableitung der Kriterien erfolgte durch eine fachliche Begutachtung der Wohnstandards in den Satzungsgebieten unter Auswertung der aufgeführten Ermittlungsgrundlagen. Die Kriterien wurden vorab breit mit den Wohnungsmarktvertretern und im Bündnis für bezahlbares Wohnen diskutiert und abgestimmt.
Die Genehmigungskriterien des Leipziger Wohn- und Ausstattungsstandards werden im Verwaltungshandeln konkretisiert und alle zwei Jahre evaluiert. Die erste Evaluation erfolgte im Frühjahr 2022. Im Ergebnis wurde am 05. Juli 2022 durch den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig ein optimierter Kriterienkatalog des Leipziger Wohn- und Ausstattungsstandards beschlossen.
Übersicht zum zeitgemäßen Ausbaustandard für Gebiete in der Stadt Leipzig mit Sozialer Erhaltungssatzung – Genehmigungskriterien
Genehmigungsvorbehalt besteht nach Paragraph 172 Absatz 1 BauGB zu folgenden Vorhaben:
- Rückbau
- bauliche Änderung
- Nutzungsänderung
Bei jedem Vorhaben muss im Einzelfall geprüft werden, ob sich hieraus Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ergeben.
Immer genehmigt werden muss (nach Paragraph 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BauGB), wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen oder (nach Paragraph 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a.) der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes dient. Dies bedeutet:
Genehmigungsfähig ist:
- Errichtung (Neubau) von Gebäuden (auf unbebautem Grundstück)
- Schaffung zusätzlichen Wohnraums (Dachgeschossausbau, Aufstockung, wenn dadurch bestehender Wohnraum nicht verändert wird)
- Anbau Erstbalkon (Größe circa 1,5 Meter x 3 Meter, einfache Konstruktion, 1 Zugangstür)
- Ersteinbau einer Sammelheizung (inklusive Warmwasserversorgung)
- Ersteinbau oder Ergänzung eines vorhandenen Bades mit Grundausstattungsmerkmalen nach Sächsischer Bauordnung (WC, Einzelwaschbecken, Einbaubadewanne oder Dusche, Wand- und Bodenverfliesung) mit erforderlichem Grundrisseingriff beziehungsweise gegebenenfalls Änderung der Zimmerzahl
- Grundausstattungen mit Sanitär-, Trinkwasser-, Abwasser-, Elektroinstallationen mit Antennen-, Kabelfernseh- und Gegensprechanlagen (Audio), gemäß Standardausstattung „RAL RG 678 1*“
- Anpassungen an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und geförderte Maßnahmen über die Mindestanforderungen des GEG hinaus mit Nachweis der Förderung
- Einbau eines zweiten WCs in Wohnungen mit mindestens 4 Zimmern, wenn Zimmerzahl bestehen bleibt (separate Küchen werden nicht als Zimmer gezählt)
- Umnutzung genehmigtes bestehendes Gewerbe in anderes Gewerbe
Nach Prüfung im Einzelfall genehmigungsfähig ist:
- Aufzug (zum Beispiel Barrierefreiheit, Beeinflussung Wohnraum, Bauordnung)
Nicht genehmigungsfähig ist:
- Abbruch/ Rückbau des Wohngebäudes oder einzelner Wohneinheiten
- nicht erforderliche Grundrissänderungen mit baulichen Eingriffen in funktionierende Wohngrundrisse (zum Beispiel Auflösung separater Küchen, besonders große Zimmer oder ähnliches)
- Umnutzung des Wohnraums in Gewerbe, Ferienwohnungen oder für Freiberufler
- Anbau eines Zweitbalkons
- Einbau Dachloggia in bestehenden Wohnungsgrundriss im Dachgeschoss