Rechtliche Grundlagen zu Einwohneranfragen
Die Sächsische Gemeindeordnung regelt die Rechtsstellung der Einwohner und Bürger der Gemeinde. Danach ist jeder, der in der Gemeinde wohnt, Einwohnerin bzw. Einwohner der Gemeinde. Alle Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. Sie sind auch verpflichtet, die Gemeindelasten mitzutragen.
Bürgerin bzw. Bürger der Gemeinde ist jede/jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die/der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürger nur in der Gemeinde des Freistaates Sachsen, in der er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat.
War in der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet.
Die Hauptsatzung
Die Hauptsatzung (PDF 133 kB) beinhaltet grundlegende Regelungen über die Zusammensetzung und Tätigkeit der kommunalen Organe. In Leipzig werden darin z. B. die Zuständigkeiten von Oberbürgermeister und Ratsversammlung näher bestimmt.
Auszug aus der Hauptsatzung
§ 4 a Einwohnerfragestunde
(1)
Die Ratsversammlung räumt gemäß § 44 Abs. 3 SächsGemO Einwohnern im Sinne von § 10 SächsGemO sowie Vertretern von Bürgerinitiativen und Vereinen zu jeder Ratsversammlung die Möglichkeit ein, Fragen zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.
Die Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt Leipzig beziehen.
(2)
Es kann je Fragesteller nur eine Einwohneranfrage eingereicht werden; die Anfrage soll nicht mehr als drei Unterfragen enthalten. Fragen zu Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, sowie Fragen zu Tagesordnungspunkten der selben Ratsversammlung dürfen nicht gestellt werden.
(3)
Die Fragen sind spätestens am 15. Tage vor dem Tag der Ratsversammlung im Büro für Ratsangelegenheiten einzureichen. Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, müssen die Anfragen spätestens am davor liegenden Werktag eingegangen sein.
(4)
Der Oberbürgermeister legt nach Beratung im Ältestenrat die Art der Beantwortung fest; die schriftliche Beantwortung von Anfragen und Vorschlägen ist zulässig.