Überwachung des ruhenden Verkehrs - Arbeit der Politessen
Parkplätze in Großstädten und deren Zentren sind knapp!
Dennoch ist es wichtig, die Verkehrsregeln und darauf verweisende Verkehrsschilder zu beachten, die festlegen, wo man sein Kraftfahrzeug weder kurz noch lang abstellen darf. Durch Missachtung der Parkverbotsregeln sind unter anderem folgende Probleme tägliche Realität in Leipzig:
- blockierte Behindertenparkplätze
- zugeparkte Radwege, die Radfahrer zum Ausweichen auf den Gehweg oder die Fahrbahn zwingen
- blockierte Fußwege, die Mütter mit Kinderwagen auf die Fahrbahn verdrängen
- zugeparkte Ladezonen, wodurch der Lieferverkehr in zweiter Reihe parkt
- blockierte Feuerwehrzufahrten
- Behinderung von Bus und Bahn
- blockierte Tor- oder Garagenausfahrten
Das sollten Sie beachten
Be- und Entladen im eingeschränkten Haltverbot?
Das eingeschränkte Haltverbot verbietet das Halten auf der Fahrbahn für mehr als drei Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder Be- und Entladen. Der Begriff des Be- und Entladens setzt den Transport von Sachen voraus, deren Größe und Gewicht die Beförderung durch ein Fahrzeug notwendig machen. Gegenstände, die bequem oder ohne große körperliche Anstrengungen getragen werden können, fallen nicht darunter.
Jeder Ladevorgang ist möglichst schnell abzuwickeln. Wer das Ladegeschäft unnötig verzögert oder durch andere Tätigkeiten unterbricht, wird zum unberechtigten Parker.
Parken auf privaten Flächen
Bitte denken Sie daran, dass nur der öffentliche Verkehrsraum entsprechend beschildert ist. Das Parken auf privaten Flächen darf nicht gegen den Willen des Grundstückseigentümers erfolgen. Auf privaten Parkplätzen oder Parkflächen kann der Grundstückseigentümer selbst Verstöße zivilrechtlich verfolgen.
Parken in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
Grundsätzlich ist dort das Parken - einschließlich der angelegten Wege - nicht gestattet (§§ 1 (3), 2 (3) Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig).
Auch das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne schriftliche Erlaubnis einer zuständigen Behörde außerhalb eines zugelassenen Platzes im Landschaftsschutzgebiet (zum Beispiel Leipziger Auwald) ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nur mit einem oder zwei Rädern auf dem Randstreifen des Landschaftsschutzgebietes abgestellt wird.
Fragen und Antworten
Das Ordnungsamt erreichen täglich viele Anfragen. Nachfolgend finden Sie wichtigsten Fragen und Antworten, die auch Sie interessieren könnten.
Zu Knöllchen, Behinderungen durch Falschparker und anderen Ärgernissen
Wenn Sie selbst/ direkt durch eine Verkehrsbehinderung betroffen sind, können Sie eine Privatanzeige erstatten.
Seit dem 01.01.2024 können Ordnungswidrigkeiten der Zentralen Bußgeldbehörde auch über das Online-Formular „Privatanzeige einer Ordnungswidrigkeit“ angezeigt werden (siehe auch „Neues Bearbeitungsverfahren für Ordnungswidrigkeiten ab 1. Januar 2024“).
Bis Ende des Jahres 2023 galt: Privatanzeigen müssen schriftlich, mit vollem Namen, der Anschrift und eigenhändiger Unterschrift per Post oder per Fax bei der Zentralen Bußgeldbehörde eingereicht werden.
Für Rückfragen können Sie in jedem Fall gern eine Telefonnummer und/oder eine E-Mail-Adresse angeben.
Die Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- präzise Beschreibung des Vorwurfs
- Name und Anschrift des Verursachers (soweit bekannt)
- amtliches Kennzeichen
- Fahrzeugtyp
- Tatort
- Tattag und Tatzeit(en)
- Name und Anschrift des/der Zeugen
- Skizze der Örtlichkeit, wenn notwendig oder alternativ Fotos (achten Sie bei der Fertigung auf den Datenschutz von Unbeteiligten)
Beachten Sie bitte, dass die getätigten Angaben gegebenenfalls durch die Zeugen/ Anzeigeerstatter vor Gericht bestätigt werden müssen. Daher ist es notwendig, dass der Zeuge/ Anzeigeerstatter seine Personalien im Rahmen der Anzeige angeben muss. Dabei ist zu beachten, dass die personenbezogenen Daten des Zeugen/ Anzeigenerstatters für den Zweck der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gespeichert werden und im Laufe des Verfahrens für diejenigen offengelegt werden müssen, die ein Auskunfts- beziehungsweise Akteneinsichtsrecht haben. Dies sollte Ihnen bewusst sein.
Anonyme Anzeigen werden mangels Beweiskraft nicht verfolgt.
Eingangsbestätigungen für Hinweise zu Verkehrsüberwachung oder für Privatanzeigen werden in der Regel nicht versandt. Es liegt im Ermessen der Behörde, inwieweit angezeigten Sachverhalten nachgegangen wird oder ob Ordnungwidrigkeiten geahndet werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Neben der Polizeidirektion Leipzig (Polizeivollzugsdienst) ist in der Stadt Leipzig das Ordnungsamt, Abteilung Verkehrsüberwachung, für die Erforschung von Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr zuständig. Geregelt ist dies in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19. September 1991, geändert durch Verordnung vom 23. August 2001.
Zu beachten ist, dass die Gemeindlichen Vollzugsbediensteten (Politessen) nicht allen Arten von Verkehrsverstößen nachgehen dürfen. Sie haben nicht das Recht, Fahrzeuge anzuhalten oder in den fließenden Verkehr regelnd einzugreifen.
Verkehrswidrig fahrende Radfahrer sind beispielsweise deshalb kein Thema für die Politessen.
Privatpersonen oder -unternehmen dürfen durch die Stadt Leipzig nicht vertraglich mit Verkehrsüberwachungsaufgaben betraut werden.
Allerdings hat jedermann das Recht, konkrete Verkehrsverstöße im Rahmen der Privatanzeige gegenüber der Zentralen Bußgeldbehörde zu melden.
Sie wenden sich an die Einsatzstelle des Ordnungsamtes, montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr und sonnabends von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr:
Telefon: 0341 123-8888
E-Mail: einsatzstelle-oa@leipzig.de
Die Einsatzstelle benachrichtigt die gemeindlichen Vollzugsbediensteten, die sich in der Nähe des Hinweisortes befinden. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass aus personellen und organisatorischen Gründen nicht jedem Hinweis nachgegangen werden kann.
Das müssen Sie mitteilen:
- das Kennzeichen des Fahrzeuges und Fahrzeugtyp
- den genauen Standort (Straße, Hausnummer, wenn vorhanden oder sonstige Orientierungsangabe)
- den Zeitpunkt der Störung (gegebenenfalls von - bis)
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist eine hoheitliche Aufgabe und wird in Leipzig durch die Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes (Politessen) und die Beamten der Polizeidirektion wahrgenommen.
Selbst dürfen Sie die hoheitliche Aufgabe aber nicht wahrnehmen und wahllos Verstöße aufnehmen.
Grundsätzlich kein Anspruch auf das Abschleppen bei einfahrtversperrendem oder ausfahrtversperrendem Parken
Bei einem nach § 12 Absatz 3 Nr. 3 der StVO (Straßenverkehrsordnung) unzulässigem Parken vor privaten Grundstücksein- und -ausfahrten besteht kein Anspruch auf das Abschleppen des Fahrzeuges durch die Behörde. Es sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: das einfahrtversperrende oder das ausfahrtversperrende Parken.
a) Das einfahrtversperrende Parken
In diesem Fall ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein Abschleppen regelmäßig abzulehnen. Die finanziellen Folgen wären unverhältnismäßig hoch gegenüber dem polizeilich zu erreichenden Ziel der ungehinderten Zufahrt.
b) Das ausfahrtversperrende Parken
Es ist allgemein eine Kostenabwägung vorzunehmen. Danach ist das Abschleppen unverhältnismäßig, wenn die Abschleppkosten höher sind als eine dem Betroffenen zuzumutende Taxifahrt.
Wann kann das Einschreiten der Behörde verhältnismäßig sein?
Bei bestimmten Berufsgruppen, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zwingend auf ihr Fahrzeug angewiesen sind (zum Beispiel Arzt im Dienst) und durch ausfahrtversperrendes Parken gehindert werden, kann ein Einschreiten der Behörde als verhältnismäßig angesehen werden.
Sofern Sie in eine solche missliche Situation kommen, können Sie die Abteilung Verkehrsüberwachung zwecks Einleitung von Maßnahmen anfordern. Die Einsatzstelle des Ordnungsamtes ist zwischen Montag und Freitag jeweils in der Zeit von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr und an Samstagen zwischen 09:00 Uhr und 17:30 unter der Rufnummer 0341 123-8888 erreichbar.
Sie können sich selbst gegen verbotswidriges Parken erwehren.
Eigentümer, Besitzer oder ständige Nutzer einer Grundstücksein- und -ausfahrt können sich gegen verbotswidriges Parken erwehren. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass Sie konkret an der Nutzung behindert werden.
Der Grundstückseigentümer, Besitzer oder ständige Nutzer kann in den oben genannten Fällen in seiner Freiheit, das Grundstück zu befahren oder mit dem Wagen zu verlassen, behindert werden. Somit liegt hier eine Besitzstörung des im Besitz enthaltenen Gebrauchsrechts vor, die so lange andauert, bis das blockierende Kraftfahrzeug weggefahren ist. Insoweit haben Betroffene ein Selbsthilferecht gemäß § 858 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), welches ihnen ermöglicht, sich der verbotenen Eigenmacht zu erwehren.
Es ist nicht abzuwarten, ob behördliche Hilfe zu erlangen ist. Vielmehr kann selbst das Abschleppen des ausfahrtversperrenden Fahrzeuges veranlasst und die Kosten im Wege der Schadenersatzforderung vom Verursacher verlangt werden.
Wer ausfahrtversperrend parkt - abgesehen von der Ordnungswidrigkeit - verletzt ein Schutzgut, hindert ein Gebrauchsrecht an fremdem Eigentum und Besitz und wird dadurch schadenersatzpflichtig (§ 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)).
Das Opportunitätsprinzip
Im Gegensatz zu dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip (Verfolgungszwang) liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) im pflichtgemäßen Ermessen (Opportunitätsprinzip) der Verfolgungsbehörde. Das Gleiche gilt für die Erforschung von Ordnungswidrigkeiten durch die Polizei oder die Ordnungsbehörde.
Insoweit besteht auf eine Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten kein Rechtsanspruch. In diesem Zusammenhang liegt auch die auf Ordnungswidrigkeiten fußende Durchführung von Abschleppmaßnahmen zur Abwehr einer bereits eingetretenen Störung beziehungsweise zur Beendigung eines rechtswidrigen Zustandes im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Nein, denn die Bevorrechtigung von Bewohnern gilt nur in als solchen ausgewiesenen Bewohnerparkgebieten.
Im Rahmen des Gemeingebrauchs öffentlicher Straßen, Wege und Plätze ist jedermann der Gebrauch der Straßen unter Berücksichtigung der Widmung und unter Beachtung der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet. Der ruhende Verkehr ist Teil des Verkehrs und wird vom Gemeingebrauch umfasst.
Danach ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen zum Zwecke des Parkens ohne zeitliche Einschränkung zulässig. Hinsichtlich der Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes sowie der in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankerten Rechtsnormen zum Halten und Parken wird grundsätzlich nicht zwischen privat und gewerblich genutzten Fahrzeugen unterschieden.
Nein. Es fehlt sowohl für die Anordnung einer bestimmten Aufstellrichtung als auch für die Ahndung bei Zuwiderhandlungen eine gesetzliche Grundlage.
Nein beziehungsweise nur, wenn es durch Verkehrszeichen erlaubt ist. Im pflichtgemäßen Ermessen können die Politessen von einer Verwarnung absehen. Maßgeblich sind jedoch die Umstände des Einzelfalls. Das gilt übrigens auch für die Benutzung von Fahrradständern.
Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf gemäß § 12 Absatz 3b Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das Parken zugelassener und betriebsbereiter Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug bis zu zwei Wochen zählt zum Gemeingebrauch des öffentlichen Verkehrsraumes im ruhenden Verkehr.
Verhindert werden soll jedoch ein mehrwöchiges oder monatelanges Aufstellen von Anhängern, die vorübergehend nicht dem Verkehrszweck dienen. Sofern vor Ablauf der zwei Wochen ein Kraftfahrzeuganhänger benutzt wird, beginnt sodann diese sogenannte zwei Wochenfrist erneut.
Eine Zuwiderhandlung ist durch die kommunalen Bediensteten nur dann nachweisbar, wenn auf Grund bestimmter Merkmale festgestellt werden kann, dass das Fahrzeug binnen zweier Wochen nicht bewegt wurde. Hauptmerkmal ist hier die Erfassung und Dokumentation der Ventilstellung.
Bei Kontrollen muss der Parkschein gut sichtbar und gut lesbar sein. Also nicht in die Tasche oder Geldbörse stecken, sondern von außen gut einsehbar am besten auf das Armaturenbrett legen.
Es darf bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Legen Sie eine Parkscheibe, von außen gut sichtbar, in das Fahrzeug. Den Zeiger der Parkscheibe stellen Sie auf den Strich der halben Stunde, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Zahlen und Statistik
Diese und andere spannende Informationen über unsere Stadt finden Sie in den statistischen Jahrbüchern unter www.statistik.leipzig.de.
Buß- und Verwarnungsgelder fließen nicht zweckgebunden in den kommunalen Haushalt ein.