Euopawahl 2024
Das Europäische Parlament wird alle fünf Jahre demokratisch von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gewählt.
Bei der Wahl 2024 sind erstmals alle Personen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Der Rat der Europäischen Union hat bestätigt, dass die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament vom 6. bis 9. Juni 2024 stattfinden werden. ln der Bundesrepublik Deutschland wird die Europawahl damit am Sonntag, den 9. Juni 2024 durchgeführt.
Wahlteilnahme für Deutsche im Ausland
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen sie an der Europawahl teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Hinweise dazu und ein Antragsformular sind auf der Informationsseite der Bundeswahlleiterin zu finden.
Wahlteilnahme für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.
Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren und sie am 42. Tag vor der Wahl (28. April 2024) bei der Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Hinweise dazu und das Antragsformular finden Sie auf der Informationsseite der Bundeswahlleiterin.