Geflüchtete in Leipzig
Ende Oktober 2023 lebten 3.531 Personen in Leipzig, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten.
Im Jahr 2022 wurden 1.459 Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz der Stadt Leipzig neu zugewiesen. Im Jahr 2023 wurden bis Ende Oktober 1.658 Geflüchtete der Stadt Leipzig zugewiesen.
Weitere 2.392 Personen waren Ende Oktober 2023 in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen in Leipzig untergebracht.
Aktuelles
Fragen und Antworten
Ende Oktober 2023 lebten 3.531 Personen in Leipzig, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten. Davon waren 867 Personen unter 15 Jahre, 2.611 Personen zwischen 15 bis unter 65 Jahre alt und 53 Personen 65 Jahre und älter.
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II im Kontext von Fluchtmigration erhielten im Juli 2023 insgesamt 8.837 Personen, ohne Schutzsuchende aus der Ukraine. Von den 8.837 Personen waren 3.242 Personen jünger als 15 Jahre, 5.563 Personen zwischen 15 bis unter 65 Jahren und 32 Personen 65 Jahre und älter.
11.094 Schutzsuchende aus der Ukraine waren im Melderegister der Stadt Leipzig erfasst. Davon waren 2.385 Personen unter 15 Jahre, 7.697 zwischen 15 bis 65 Jahren und 1.012 Personen 65 Jahre und älter. Von den 11.094 Schutzsuchenden waren 6.644 Personen weiblich (59,9 %).
2.392 Personen waren Ende Oktober in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen in Leipzig untergebracht.
Die 1.658 Asylsuchenden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die im Jahr 2023 bis Ende Oktober der Stadt Leipzig zugewiesen wurden, kamen aus 35 verschiedenen Ländern. 557 Personen aus Syrien und 476 Personen aus Venezuela bildeten die beiden größten Gruppen mit jeweils An-teilen von rund 34 % bzw. 29 % an allen Zugewiesenen.
Die Asylbewerber werden zunächst in einer Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) des Freistaates Sachsen untergebracht, wo sie bis zu sechs Wochen und maximal drei Monate bleiben.
Nach spätestens drei Monaten erfolgt die Verteilung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach einer festgelegten Quote auf die Städte und Landkreise.
Leipzig verfügt derzeit sowohl über Gemeinschaftsunterkünfte als auch über Häuser für gemeinschaftliches Wohnen. Darüber hinaus werden vorübergehend Notunterkünfte (beispielsweise Zeltstandorte) genutzt, wenn die Plätze in den Gemeinschaftsunterkünften nicht ausreichen. Die Standorte sind über die Stadt Leipzig verteilt.
Asylsuchende und Geduldete sollen so schnell wie möglich in eine eigene Wohnung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft ziehen können. Nach der Ankunft in Leipzig bieten Gemeinschaftsunterkünfte zunächst einen geschützten Raum und begleiten die Orientierung und Integration. Ende Oktober 2023 lebten 3.531 Personen in Leipzig, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten.
- 65 Prozent lebten Ende September 2023 in Gemeinschaftsunterkünften
- Daneben wohnten etwa 35 Prozent der nach Leipzig zugewiesenen Geflüchteten in eigenem Wohnraum – 67 Prozent mit eigenem Mietvertrag, 33 Prozent in einer Gewährleistungswohnung.
Darüber hinaus gibt es Geflüchtete, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, weil sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten oder weil sie arbeiten, aber weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, bis sie eigenen Wohnraum gefunden haben.
Wenn Sie Geflüchteten helfen wollen, beispielsweise als Patin/ Pate oder mit einer Sachspende, dann wenden Sie sich bitte die Mitarbeitenden der Sozialen Betreuung in den Gemeinschaftsunterkünften oder anderer Hilfsorganisationen. Die Kontaktdaten der Sozialen Betreuung in den Gemeinschaftsunterkünften finden Sie in der Übersicht über die Unterkünfte für Geflüchtete der Stadt Leipzig.
Weitere Möglichkeiten zur Unterstützungen finden Sie in dieser Übersicht.
Asylbewerberinnen und -bewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Neben der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung erhalten sie Geldleistungen für Ernährung, Kleidung und Körperpflege sowie ihren persönlichen Bedarf.
In den ersten 18 Monaten des Aufenthaltes in Deutschland liegen die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz etwa bei 88 Prozent des Regelsatzes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II/XII. Außerdem werden die erforderlichen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt übernommen.
Nach diesen 18 Monaten und keiner rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Aufenthaltes in Deutschland steigen die Leistungen auf das Niveau des SGB II/XII.
Geflüchtete werden sowohl in einer Gemeinschaftsunterkunft als auch in einer eigenen Wohnung durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter unterstützt.
Mit dem Programm "Ankommen in Leipzig. Paten für Flüchtlinge" werden Patenschaften zwischen Geflüchteten und Leipzigerinnen und Leipzigern koordiniert, welche den Integrationsprozess befördern.
Geflüchtete, die Deutschland erreichen, müssen die Bitte um Asyl einer deutschen Behörden (beispielsweise der Ausländerbehörde oder der Polizei) vortragen. Das ist noch kein Antrag, aber ein Begehren, was das Asylverfahren in Gang bringt. Sie werden auf die Bundesländer mittels des EASY-System ("Erstverteilung von Asylbegehrenden") nach festgelegten Quoten verteilt.
Nach der Ankunft in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) des Bundeslandes erfolgt die Registrierung und eine Gesundheitsuntersuchung. Im Anschluss daran erfolgt die Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), woraufhin ein Termin zur Anhörung des Geflüchteten angesetzt wird.
Asylsuchende sind verpflichtet, "bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten … längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen" (§ 47 Absatz 1 Satz 1 Asylgesetz). Anschließend werden sie innerhalb des Bundeslandes weiter verteilt.
Die Entscheidung über den Asylantrag erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach dem Interview über die Flucht- und Verfolgungsgründe. Wird der Asylsuchende als asylberechtigt anerkannt, wird eine Aufenthaltserlaubnis für ein bis drei Jahre erteilt.
Ein Asylverfahren dauert in der Regel mehrere Monate.
Ausführliche Informationen zum Ablauf des Asylverfahren sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Integration (BAMF) veröffentlicht.
Die Verteilung von Asylsuchenden auf die Bundesländer erfolgt nach dem "Königsteiner Schlüssel". Dieser Schlüssel berücksichtigt zu zwei Dritteln die Steuereinnahmen und zu einem Drittel die Bevölkerungszahl der Bundesländer. Danach muss Sachsen 2023 rund 5,14 Prozent aller nach Deutschland kommenden Asylsuchenden aufnehmen.
In Sachsen erfolgt die Verteilung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte nach dem jeweiligen Anteil an der Wohnbevölkerung des Freistaates. Im Jahr 2023 muss die Stadt Leipzig 15,01 Prozent der nach Sachsen kommenden Asylsuchenden aufnehmen.
Für Kinder von Asylsuchenden besteht in Sachsen eine Schulpflicht, sobald sie die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen haben.
Viele Sportvereine engagieren sich, indem Sie Geflüchteten Angebote zur sportlichen Betätigung in regulären Trainingsgruppen unterbreiten oder Möglichkeiten für Kindersportgruppen, Laufgruppen, im Fußball et cetera anbieten.
Im Rahmen der ARAG Sportversicherung besteht für Geflüchtete Versicherungsschutz im vollen Umfang der Unfall-, Haftpflicht und Rechtsschutzversicherung, wenn sie sportliche Angebote von Mitgliedsvereinen des Landessportbund Sachsen nutzen. Der Versicherungsschutz gilt auch für Zuschauerinnen und Zuschauer von und für Begleiterinnen und Begleiter zu Veranstaltungen des Vereins. Versicherungsschutz besteht ebenfalls, wenn Geflüchtete im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gemeinnützige Aufgaben übernehmen, zum Beispiel stundenweise die Pflege von Vereinsanlagen oder sonstige Tätigkeiten verrichten.
Weitere Informationen können beim Landessportbund Sachsen eingeholt werden.
Geflüchtete können gemeinnützige Aufgaben im Sportverein übernehmen. Die spezifischen wechselseitigen Voraussetzungen und Anforderungen müssen im jeweiligen Sportverein bestimmt werden. Neben der Unterstützung im Sportbetrieb besteht für Asylsuchende die Möglichkeit, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gemeinnützige Aufgaben zu übernehmen, zum Beispiel stundenweise die Pflege von Vereinsanlagen oder sonstige Tätigkeiten verrichten.
Das Gesundheitsamt der Stadt Leipzig untersucht Geflüchtete seit dem 23. Oktober 2015 im Auftrag des Freistaates Sachsen.
Im Rahmen der Erstuntersuchung der Asylsuchenden werden Vorerkrankungen abgefragt, auf Anzeichen von Infektionskrankenheiten untersucht und eine Röntgenaufnahme der Lunge zum Ausschluss von Tuberkulose durchgeführt. Außerdem wird Blut entnommen, um Erkrankungen zu erkennen, denen durch Impfung vorgebeugt werden kann.
Leistungsbeziehende nach Asylbewerberleistungsgesetz, die der Stadt Leipzig zugewiesen werden, bekommen den Leipzig-Pass ausgehändigt, der sie zum Erwerb der Leipzig-Pass-Mobilcard berechtigt. Sollten der Stadt Leipzig Personen zugewiesen werden, die bereits im SGB II-Bezug sind, so können auch diese Personen einen Leipzig-Pass bekommen und sich eine Leipzig-Pass-Mobilcard kaufen. Unterschiede hinsichtlich des Aufenthaltsstatus werden nicht gemacht. Voraussetzung für den Leipzig-Pass ist der Leistungsbezug nach dem SGB II/XII (Sozialgesetzbuch) oder AsylblG (Asylbewerberleistungsgesetz).
Glossar
Wer seine Heimat aus politischen, wirtschaftlichen, religiösen, ethnischen oder sozialen Gründen eilig verlassen hat oder verlassen muss und dabei seinen Besitz zurücklassen musste, gilt laut der Genfer Flüchtlingskonvention als Geflüchtete/-r. Diese Menschen besitzen den diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes nicht mehr oder wollen ihn aus Angst nicht mehr wahrnehmen.
Diesen Status haben Menschen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und auf eine Entscheidung warten. Er liegt vor, sobald der/ die Asylsuchende schriftlich oder mündlich geäußert hat, dass er/ sie in Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung oder vor Rückführung in ein Land sucht, in dem er/ sie wegen Rasse, Religionszu- oder Staatsangehörigkeit um sein/ ihr Leben oder die eigene Freiheit fürchten muss.
Gemeint sind Menschen mit Migrationshintergrund: also alle nach 1949 Zugewanderten, alle in Deutschland geborenen Ausländer/-innen und alle in Deutschland Geborenen mit mindestens einem zugewanderten oder als Ausländer/-innen in Deutschland geborenen Elternteil. In Deutschland leben derzeit circa 16,34 Millionen Migranten, mehr als 50 Prozent davon besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft.