Schulen in freier Trägerschaft
Schulen in freier Trägerschaft wirken neben den öffentlichen Schulen und an ihrer Stelle bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit. Sie bereichern und ergänzen das Schulwesen im Freistaat Sachsen. Für sie gilt speziell das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft.
Den freien Trägern obliegt die Schulgestaltung, insbesonere
- die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung,
- die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden sowie der Lehrinhalte und
- die Organisation des Unterrichts
auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen. Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des Freistaates Sachsen und somit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden.
Unterschieden werden Ersatz- und Ergänzungsschulen:
Ersatzschulen
Sie sind in ihren Bildungs- und Erziehungszielen sowie in ihren wesentlichen Lehrgegenständen den öffentlichen Schulen gleichwertig. Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode, den Lehrstoffen und der schulischen Organisation sind möglich.
Sie dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Die Behörde verleiht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule.
Ergänzungsschulen
Sie dienen nicht als Ersatz für öffentliche Schulen.
Die Schulaufsichtsbehörde kann einer bewährten Ergänzungsschule die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen.
Ersatzschulen erhalten Zuschüsse des Freistaates Sachsen.
Anmeldung schulpflichtig werdender Kinder
Die Anmeldung schulpflichtig werdender Kinder erfolgt immer an einer öffentlichen Grundschule, auch wenn das Kind eine Grundschule in freier Trägerschaft besuchen soll. Die Anmeldetermine werden im Mai jedes Jahres im Amtsblatt der Stadt Leipzig bekannt gegeben, entsprechende Pressemitteilungen werden der örtlichen Presse zugeleitet.