In der noch bis 13. Juni 2021 geltenden aktuellen Fassung der Corona-Schutz-Verordnung des Freistaats Sachsen sind bei einer 14 Tage andauernden Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner Erleichterungen bei den Testpflichten vorgesehen. Unter anderem entfällt in den folgenden Bereichen das Erfordernis einer Testpflicht:
- in Fahr-, Boots- und Flugschulen,
- für Teilnehmende an Integrationskursen und verschiedenen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
- im Einzelhandel,
- beim Frisörbesuch und weiteren körpernahen Dienstleistungen,
- in den Innenbereichen der Gastronomie und bei Übernachtungsangeboten, die nicht vom Beherbergungsverbot erfasst sind,
- bei Eheschließungen,
- für den Besuch von Museen und weiteren Kulturstätten,
- für die Ausübung verschiedener sportlicher Aktivitäten
- in den Freibädern,
- im Zoo, im botanischen Garten und in Vergnügungsparks und
- für Schülerinnen und Schüler in Musik- und Tanzschulen.
Hygieneregeln bleiben bestehen
Unbenommen von der entfallenden Testplicht bleiben das Erfordernis von Hygieneschutzkonzepten und die Anforderung der Kontaktdokumentationen derzeit bestehen. Das Gesundheitsamt bittet trotz der sich weiter entspannenden Corona-Lage alle Bürgerinnen und Bürger, sich weiterhin an Hygiene- und Abstandsregeln zu halten.
Der Freistaat Sachsen hat für die ab 14. Juni 2021 geltende Überarbeitung der Corona-Schutz-Verordnung weitere Erleichterungen angekündigt.