Für den Wiederbetrieb von Bädern, Thermen, Saunen, Freizeitparks, Messen und Kultureinrichtungen müssen die entsprechenden Hygienekonzepte durch die zuständigen kommunalen Behörden genehmigt werden.
Kontakte minimieren - Mindestabstand einhalten
Bestehen bleibt die allgemeine Vorschrift, die physischen sozialen Kontakte zu minimieren, einen Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Menschen einzuhalten, im Nahverkehr, im Einzelhandel und in weiteren konkret bestimmten Institutionen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten. Private Zusammenkünfte im eigenen Wohnumfeld sind erlaubt.
Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen.
Familienfeiern jeglicher Art in Gaststätten oder von Dritten überlassene, getrennte Räume sind mit bis zu 50 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig.
Besuche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen wieder möglich
Erlaubt sind künftig auch Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken, Wohngemeinschaften von Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Alle diese Einrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplans oder eines eigenständigen Konzepts den Besuch und das Betreten und Verlassen der Einrichtungen zu regeln. Es sind dafür die Hygienemaßnahmen, die Anzahl der Besucher, der zeitliche Umfang des Besuches und die Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu bestimmen.
Schulen und Kitas
Für alle Schularten gilt: Mit Zustimmung der Schulleitung können Elternabende, Elterngespräche, Konferenzen und Gremiensitzungen zu grundlegenden schulischen Angelegenheiten sowie Veranstaltungen zum Schuljahresende unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen und unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes auf dem Schulgelände durchgeführt werden.
Die Schulbesuchspflicht bleibt an Grundschulen weiter ausgesetzt. Eltern entscheiden selbst, ob ihre Kinder in der Schule oder weiter zu Hause lernen. Die Schulpflicht bleibt bestehen. Die Eltern müssen sich zwischen dem Unterricht in der Schule oder dem Lernen von zu Hause aus entscheiden. Die strikte Gruppentrennung und die tägliche Pflicht zur Abgabe der "Gesundheitsbescheinigung" bleiben bestehen.
Für Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 und für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 einschließlich der berufsbildenden Schulen bleibt es beim eingeschränkten Regelbetrieb. Es wird weiter im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Es besteht Schulbesuchspflicht an den Präsenztagen. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung.
Die Betreuung in Kindertagesstätten findet weiter in festgelegten Gruppen im Rahmen des Möglichen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt. In manchen Einrichtungen kann es aber sinnvoll sein, eine größere Gruppe in einem größeren Bereich der Einrichtung mit mehreren pädagogischen Fachkräften zu bilden, um die Betreuung auch in Randzeiten in den stabilen Gruppen anzubieten und Pausenzeiten zu gewährleisten. An der täglichen "Gesundheitsbescheinigung" durch die Eltern wird festgehalten.
Weiter untersagt
Untersagt bleiben weiterhin:
- Volksfeste
- Jahrmärkte
- Diskotheken
- Clubs
- Musikclubs
- Tanzveranstaltungen
- Dampfbäder und Dampfsaunen
- Prostitutionsstätten
- Sportveranstaltungen mit Publikum.
Das gilt auch weiterhin für Großveranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern.
Einheitliches Vorgehen bei erhöhtem Infektionsgeschehen
Um auf Neuinfektionen künftig schnell reagieren zu können, hat die Staatsregierung ein einheitliches Vorgehen in Gebieten mit erhöhtem Infektionsgeschehen beschlossen. Demnach ergreifen die Behörden erste infektionshemmende Maßnahmen spätestens bei 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.
Dies betrifft auch die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber. Dafür kann ein modernes und datenschutzgerechtes Online-System genutzt werden, das der Freistaat öffentlichen Einrichtungen zur kostenfreien Nachnutzung anbietet.
Steigt in einer Region die Zahl der Neuinfektionen auf 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen werden weitergehende Maßnahmen ergriffen, um den Ausbruch einzudämmen und ein Ausbreiten auf andere Regionen zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen zählen auch Kontaktbeschränkungen.
Weitere Informationen
Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 29. Juni 2020.
Corona-Bürgerhotline: 0800 100-0214