Bei einem festgestellten Verstoß gegen das Verbot, wurde vor Ort ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro verhängt. Da im Juni jedoch die Straße mit dem Verkehrszeichen 254 (Verbot für Radverkehr) neu beschildert worden war, greift seitdem eine speziellere Regelung und entsprechend des bundeseinheitlichen Tatbestandkataloges ist ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro anzusetzen.
Der stellvertretende Ordnungsamtsleiter Tino Michalak sagt: „Dass wir nicht korrekt auf die geänderte Beschilderung reagiert und dadurch das Verwarnungsgeld falsch bemessen haben, tut uns in unserer Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung in Leipzig besonders leid. Um derartige Versäumnisse zu verhindern, werden Vorgänge wie diese intern umfassend ausgewertet.“
Um die Auswirkungen des Fehlers einzugrenzen, wird mit den entsprechenden Fällen wie folgt verfahren:
- Von der Zentralen Bußgeldbehörde noch nicht bearbeitete Anzeigen werden von Amts wegen korrigiert. Die darauf fußenden Verwarnungsgeldangebote werden somit in korrekter Form den Betroffenen unterbreitet.
- Sämtliche Verfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, werden manuell überprüft, korrigiert und die Betroffenen erhalten ein neues Verwarnungsgeldangebot.
- Bußgeldbescheide, bei denen zulässige Einsprüche vorliegen, werden zurückgenommen und gegebenenfalls werden korrigierte Bußgeldbescheide erlassen.
- Betroffene, die vor Ort oder später bereits ein Verwarnungsgeld bezahlt haben, bei denen das Verfahren also abgeschlossen ist, werden gebeten, sich über ordnungsamt@leipzig.de an das Ordnungsamt zu wenden. In diesen Fällen erfolgt eine einzelfallbezogene Bearbeitung.